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DSGVO Verordnung (EU) 2016/679 Vollständig · 74 Artikel
EUR-Lex Gilt seit: 2018-05-25

11 Kapitel · 74 Artikel · Eigenständige Praxishinweise mit direkten Quellenlinks

74 Artikel
Themen:
Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Ziele

(1) Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten.

(2) Diese Verordnung schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.

(3) Der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union wird aus Gründen, die mit dem Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zusammenhängen, weder eingeschränkt noch verboten.

Praxishinweis AGIDAT · eigenständig verfasst

Art. 1 verdeutlicht, dass die DSGVO zwei gleichrangige Ziele verfolgt: Grundrechtsschutz und freien Datenverkehr im Binnenmarkt. Unternehmen, die Datenschutz nur als Bürokratie begreifen, verkennen den verfassungsrechtlichen Rang des Art. 8 GRCh (Grundrecht auf Datenschutz). Entscheidend für die Praxis: Das Grundrecht auf Datenschutz ist kein absolutes Recht — es muss stets gegen andere Grundrechte (z. B. Meinungsfreiheit, Eigentumsfreiheit) abgewogen werden. Diese Abwägung prägt die gesamte DSGVO und ist im Audit stets zu dokumentieren.

Art. 2

Sachlicher Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten a) im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt; b) durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen; c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten; d) durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.

(3) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und sonstige Rechtsakte der Union, die diese Verarbeitung von personenbezogenen Daten regeln, werden im Einklang mit den Grundsätzen und Regeln der vorliegenden Verordnung angepasst.

(4) Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG, insbesondere die Vorschriften der Artikel 12 bis 15 dieser Richtlinie zur Verantwortlichkeit der Vermittler, unberührt.

Praxishinweis AGIDAT · eigenständig verfasst

Der sachliche Anwendungsbereich ist weit gefasst: Jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten — ob Excel-Tabelle, CRM-System oder Papierakte in einem Ordnungssystem — fällt unter die DSGVO. Die Haushaltsausnahme (Abs. 2 lit. c) gilt nur für rein private Aktivitäten ohne jeden beruflichen Bezug; sobald ein Social-Media-Account auch beruflich genutzt wird oder Kundenkontakte enthält, entfällt die Ausnahme. Für KMU im Audit relevant: Auch manuell geführte Karteikarten (z. B. Patientenkartei beim Arzt) sind erfasst, sofern sie in einem Dateisystem geordnet sind (vgl. EG 15). Die Ausnahme für Strafverfolgungsbehörden (lit. d) gilt für private Unternehmen grundsätzlich nicht — auch nicht für interne Compliance-Ermittlungen.

Quellen & Nachweise:

Art. 3

Räumlicher Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit diese im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt, unabhängig davon, ob die Verarbeitung in der Union stattfindet.

(2) Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von betroffenen Personen, die sich in der Union befinden, durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, wenn die Datenverarbeitung im Zusammenhang damit steht, a) betroffenen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten, unabhängig davon, ob von diesen betroffenen Personen eine Zahlung zu leisten ist; b) das Verhalten betroffener Personen zu beobachten, soweit ihr Verhalten in der Union erfolgt.

(3) Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen, der an einem Ort niedergelassen ist, an dem aufgrund des Völkerrechts das Recht eines Mitgliedstaats gilt.

Praxishinweis AGIDAT · eigenständig verfasst

Das Marktortprinzip (Abs. 2) ist eine der weitreichendsten Regelungen der DSGVO: Auch US-amerikanische, indische oder australische Unternehmen ohne EU-Niederlassung müssen die DSGVO einhalten, wenn sie gezielt EU-Bürger ansprechen oder deren Verhalten beobachten (z. B. durch Tracking-Cookies). Für EU-Unternehmen bedeutet Abs. 1: Die DSGVO gilt auch dann, wenn die tatsächliche Datenverarbeitung außerhalb der EU stattfindet — z. B. wenn ein deutsches Unternehmen einen US-Cloud-Anbieter nutzt. Im Audit-Kontext: Prüfen Sie für jeden eingesetzten SaaS-Anbieter, ob dieser entweder eine EU-Niederlassung hat oder dem Marktortprinzip unterliegt — und welche Drittlandgarantien bestehen (→ Art. 44 ff.).

Quellen & Nachweise:

Art. 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1. „personenbezogene Daten" alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person") beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;

2. „Verarbeitung" jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;

3. „Einschränkung der Verarbeitung" die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken;

4. „Profiling" jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;

5. „Pseudonymisierung" die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden;

6. „Dateisystem" jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird;

7. „Verantwortlicher" die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet;

8. „Auftragsverarbeiter" eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet;

9. „Empfänger" eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht. Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten möglicherweise personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger; die Verarbeitung dieser Daten durch die genannten Behörden erfolgt im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften gemäß den Zwecken der Verarbeitung;

10. „Dritter" eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten;

11. „Einwilligung" der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist;

12. „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten" eine Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden;

13. „genetische Daten" personenbezogene Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer natürlichen Person, die eindeutige Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit dieser natürlichen Person liefern und insbesondere aus der Analyse einer biologischen Probe der betroffenen natürlichen Person gewonnen wurden;

14. „biometrische Daten" mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, wie Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten;

15. „Gesundheitsdaten" personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen;

16. „Hauptniederlassung" a) im Falle eines Verantwortlichen mit Niederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat den Ort seiner zentralen Verwaltung in der Union, es sei denn, die Entscheidungen hinsichtlich der Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten werden in einer anderen Niederlassung des Verantwortlichen in der Union getroffen, und diese andere Niederlassung ist befugt, diese Entscheidungen umsetzen zu lassen; in diesem Fall gilt die Niederlassung, die solche Entscheidungen trifft, als Hauptniederlassung; b) im Falle eines Auftragsverarbeiters mit Niederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat den Ort seiner zentralen Verwaltung in der Union oder, wenn der Auftragsverarbeiter keine zentrale Verwaltung in der Union hat, die Niederlassung des Auftragsverarbeiters in der Union, in der die Verarbeitungstätigkeiten im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung des Auftragsverarbeiters hauptsächlich stattfinden, soweit der Auftragsverarbeiter spezifischen Pflichten aus dieser Verordnung unterliegt;

17. „Vertreter" eine in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter schriftlich gemäß Art. 27 bestellt wurde und den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter in Bezug auf die ihnen jeweils nach dieser Verordnung obliegenden Pflichten vertritt;

18. „Unternehmen" eine natürliche oder juristische Person, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von ihrer Rechtsform, einschließlich Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen;

19. „Unternehmensgruppe" eine Gruppe, die aus einem herrschenden Unternehmen und den von ihm abhängigen Unternehmen besteht;

20. „verbindliche interne Datenschutzvorschriften" Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten, zu deren Einhaltung sich ein im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassener Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter verpflichtet im Hinblick auf Datenübermittlungen oder eine Kategorie von Datenübermittlungen personenbezogener Daten an einen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter in einem oder mehreren Ländern außerhalb der Union innerhalb einer Unternehmensgruppe oder einer Gruppe von Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben;

21. „Aufsichtsbehörde" eine von einem Mitgliedstaat gemäß Art. 51 eingerichtete unabhängige staatliche Stelle;

22. „betroffene Aufsichtsbehörde" eine Aufsichtsbehörde, die von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffen ist, weil a) der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats dieser Aufsichtsbehörde niedergelassen ist; b) betroffene Personen, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats dieser Aufsichtsbehörde ansässig sind, von der Verarbeitung erheblich beeinträchtigt werden oder erheblich beeinträchtigt werden dürften; oder c) bei dieser Aufsichtsbehörde eine Beschwerde eingereicht wurde;

23. „grenzüberschreitende Verarbeitung" a) eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Tätigkeiten von Niederlassungen eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union in mehr als einem Mitgliedstaat erfolgt, wenn der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter in mehr als einem Mitgliedstaat niedergelassen ist; oder b) eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Tätigkeiten einer einzelnen Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt, die jedoch erhebliche Auswirkungen auf betroffene Personen in mehr als einem Mitgliedstaat hat oder haben kann;

24. „maßgeblicher und begründeter Einspruch" einen Einspruch gegen einen Beschlussentwurf im Hinblick darauf, ob ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt, oder ob beabsichtigte Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter im Einklang mit dieser Verordnung stehen, wobei aus diesem Einspruch die Bedeutsamkeit der Risiken hervorgehen muss, die von dem Beschlussentwurf für die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen und gegebenenfalls für den freien Verkehr personenbezogener Daten in der Union ausgehen;

25. „Dienst der Informationsgesellschaft" eine Dienstleistung im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535;

26. „internationale Organisation" eine völkerrechtliche Organisation und ihre nachgeordneten Stellen oder jede sonstige Einrichtung, die durch eine zwischen zwei oder mehr Ländern geschlossene Übereinkunft oder auf der Grundlage einer solchen Übereinkunft geschaffen wurde.

Praxishinweis AGIDAT · eigenständig verfasst

Art. 4 ist das terminologische Fundament der DSGVO — Unschärfen bei diesen Begriffen führen direkt zu Compliance-Fehlern. Drei Definitionen sind im Audit besonders relevant: (1) Personenbezogene Daten (Nr. 1): Der Begriff ist weit. Eine IP-Adresse, eine Kundennummer, ein Autokennzeichen oder ein E-Mail-Verlauf sind personenbezogen, sobald eine Zuordnung zu einer Person möglich ist — auch indirekt. Der EuGH stellte in der Rechtssache Breyer klar, dass dynamische IP-Adressen personenbezogene Daten sind. (2) Verantwortlicher (Nr. 7): Wer allein oder gemeinsam über Zwecke und Mittel entscheidet, ist Verantwortlicher — nicht derjenige, der die IT betreibt. Ein Cloud-Anbieter ist typischerweise Auftragsverarbeiter, kein Verantwortlicher. (3) Einwilligung (Nr. 11): Die vier kumulativen Voraussetzungen (freiwillig, bestimmt, informiert, unmissverständlich) müssen alle erfüllt sein. Das EDPB konkretisiert in Guidelines 05/2020, dass Pre-Ticked-Boxes, Schweigen oder Inaktivität keine gültige Einwilligung darstellen. Für die Pseudonymisierung (Nr. 5) gilt: Pseudonymisierte Daten bleiben personenbezogen — nur anonymisierte Daten fallen nicht unter die DSGVO.

Kapitel II

Grundsätze

Art. 5

Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten müssen a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz"); b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Art. 89 Abs. 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung"); c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung"); d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit"); e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung"); f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Vernichtung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit").

(2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht").

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Die sieben Grundsätze des Art. 5 sind der erste und wichtigste Prüfpunkt in jedem Datenschutz-Audit. Verstöße gegen einen dieser Grundsätze können direkt zu Bußgeldern nach Art. 83 Abs. 5 (bis zu 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes) führen. Besonders praxisrelevant: Zweckbindung (lit. b) bedeutet, dass Kundendaten, die zur Vertragsabwicklung erhoben wurden, nicht ohne neue Rechtsgrundlage für Werbung genutzt werden dürfen. Datenminimierung (lit. c) erfordert, dass Formulare und Datenbanken regelmäßig auf Notwendigkeit geprüft werden — das Motto „mehr ist mehr" ist datenschutzrechtlich verboten. Speicherbegrenzung (lit. e) verpflichtet zu einem Löschkonzept, das nachweisbar umgesetzt wird. Das Rechenschaftsprinzip (Abs. 2) ist die entscheidende Norm im Audit: Es genügt nicht, die Grundsätze einzuhalten — der Verantwortliche muss die Einhaltung aktiv dokumentieren und nachweisen können. Im VVT (Art. 30) sollte für jede Verarbeitungstätigkeit explizit auf diese Grundsätze eingegangen werden.

Art. 6

Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben; b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen; c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt; d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen; e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde; f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

(2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Regelungen dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Abs. 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßigen und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung festlegen, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX.

(3) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Abs. 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch a) Unionsrecht oder b) das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.

(4) Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Art. 23 Abs. 1 genannten Ziele darstellt, so berücksichtigt der Verantwortliche — um festzustellen, ob die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen vereinbar ist, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden — unter anderem: a) jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung; b) den Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und dem Verantwortlichen; c) die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Art. 10 verarbeitet werden; d) die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen; e) das Vorhandensein geeigneter Garantien, wozu Verschlüsselung oder Pseudonymisierung gehören kann.

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Art. 6 ist die praktisch wichtigste Norm der DSGVO: Ohne Rechtsgrundlage ist jede Datenverarbeitung rechtswidrig. Die häufigste Fehlerquelle in der Praxis: Die sechs Tatbestände (lit. a–f) stehen gleichrangig nebeneinander — es gibt kein Rangverhältnis. Unternehmen dürfen nicht „vorsichtshalber" mehrere Rechtsgrundlagen stapeln, sondern müssen für jede Verarbeitungstätigkeit die primäre Rechtsgrundlage eindeutig benennen. Kritische Abgrenzungen: Vertragserfüllung (lit. b) deckt nur objektiv notwendige Verarbeitungen ab — das EDPB stellt in Guidelines 2/2019 klar, dass Profiling zur Vertragsverbesserung nicht auf lit. b gestützt werden kann. Berechtigtes Interesse (lit. f) erfordert eine dreiteilige Interessenabwägung: (1) legitimes Interesse benennen, (2) Notwendigkeit nachweisen, (3) Interessenabwägung dokumentieren. Das LfDI BaWü hat 2021 klargestellt, dass pauschale Verweise auf „berechtigte Interessen" ohne konkrete Abwägung nicht ausreichen. Im Audit: Im VVT ist für jede Verarbeitungstätigkeit die konkrete Rechtsgrundlage zu nennen und zu begründen.

Art. 7

Bedingungen für die Einwilligung

(1) Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung, muss der Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat.

(2) Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche Erklärung, die noch andere Sachverhalte betrifft, so muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist. Teile der Erklärung sind nicht bindend, wenn sie gegen diese Verordnung verstoßen.

(3) Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die betroffene Person wird vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis gesetzt. Der Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein.

(4) Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, muss dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig gemacht wird, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich ist.

Praxishinweis AGIDAT · eigenständig verfasst

Art. 7 konkretisiert die Einwilligungsdefinition aus Art. 4 Nr. 11 und stellt hohe Anforderungen, die in der Praxis häufig nicht erfüllt werden. Vier kritische Punkte: (1) Nachweispflicht (Abs. 1): Der Verantwortliche muss jederzeit beweisen können, wann, wie und für was eine Einwilligung erteilt wurde — Screenshot, Zeitstempel, gespeicherter Einwilligungstext. Ohne Nachweis gilt die Einwilligung als nicht erteilt. (2) Kopplungsverbot (Abs. 4): Eine Einwilligung in Datenverarbeitung, die für die Vertragserfüllung nicht erforderlich ist, darf keine Bedingung für den Vertragsschluss sein. Wer Newslettereinwilligung an einen Shop-Account koppelt, verstößt gegen dieses Verbot. (3) Widerruf (Abs. 3): Der Widerruf muss gleich einfach sein wie die Einwilligung. Wenn Einwilligung per Checkbox erteilt wurde, muss der Widerruf ebenfalls per Checkbox (oder einfacher) möglich sein — nicht per Brief. (4) Granularität: Für verschiedene Zwecke sind separate Einwilligungen erforderlich (EDPB Guidelines 05/2020, Rn. 70). Ein einziges "Ich bin mit allem einverstanden" reicht nicht.

Art. 8

Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft

(1) Gilt Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a bei einem Angebot von Diensten der Informationsgesellschaft, das einem Kind direkt gemacht wird, ist die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kindes rechtmäßig, wenn das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat. Hat das Kind noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet, ist diese Verarbeitung nur rechtmäßig, sofern und soweit diese Einwilligung durch den Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind oder mit dessen Zustimmung erteilt wird. Die Mitgliedstaaten können durch Rechtsvorschriften zu diesen Zwecken eine niedrigere Altersgrenze vorsehen, die jedoch nicht unter 13 Jahren liegen darf.

(2) Der Verantwortliche unternimmt unter Berücksichtigung der verfügbaren Technik angemessene Anstrengungen, um sich zu vergewissern, dass die Einwilligung durch den Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind oder mit dessen Zustimmung erteilt wurde.

(3) Abs. 1 lässt das allgemeine Vertragsrecht der Mitgliedstaaten, wie etwa die Vorschriften zur Wirksamkeit, zum Zustandekommen oder zu den Rechtsfolgen eines Vertrags in Bezug auf ein Kind, unberührt.

Praxishinweis AGIDAT · eigenständig verfasst

In Deutschland hat der Gesetzgeber von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht und das Mindestalter bei 16 Jahren belassen (§ 8 TDDDG); eine Absenkung auf 13 Jahre wie in einigen anderen EU-Staaten ist nicht erfolgt. Praktische Relevanz: Jede Online-Plattform, App oder Webseite, die Einwilligungen von Nutzern einholt und die sich auch an Kinder richtet (oder bei der Kinder die Nutzer sein können), muss Altersverifikationsmechanismen implementieren. Das EDPB betont in Guidelines 05/2020, dass dies technisch angemessen — nicht notwendigerweise absolut sicher — sein muss. Für B2B-Dienste, die erkennbar nur an Unternehmen gerichtet sind, ist Art. 8 nicht einschlägig. Besondere Vorsicht gilt für Social-Media-ähnliche Dienste, Gaming-Plattformen und Bildungsanwendungen.

Art. 9

Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.

(2) Abs. 1 gilt nicht in folgenden Fällen: a) Die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt, es sei denn, nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten kann das Verbot nach Abs. 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden; b) die Verarbeitung ist erforderlich, damit der Verantwortliche oder die betroffene Person die ihm bzw. ihr aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte ausüben und seinen bzw. ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten oder einer Kollektivvereinbarung nach dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Grundrechte und die Interessen der betroffenen Person vorsieht, zulässig ist; c) die Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person erforderlich und die betroffene Person ist aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande, ihre Einwilligung zu geben; d) die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage geeigneter Garantien durch eine politisch, weltanschaulich, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtete Stiftung, Vereinigung oder sonstige Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen ihrer legitimen Tätigkeit und unter der Voraussetzung, dass die Verarbeitung ausschließlich Mitglieder oder ehemalige Mitglieder der Organisation oder Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßige Kontakte mit ihr unterhalten, betrifft und die personenbezogenen Daten nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen nach außen offengelegt werden; e) die Verarbeitung bezieht sich auf personenbezogene Daten, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat; f) die Verarbeitung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich; g) die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich; h) die Verarbeitung ist für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs und vorbehaltlich der in Abs. 3 genannten Bedingungen und Garantien erforderlich; i) die Verarbeitung ist aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie dem Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person, insbesondere des Berufsgeheimnisses, vorsieht, erforderlich; j) die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts der Mitgliedstaaten, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 erforderlich.

(3) Die in Abs. 2 Buchstaben h genannten personenbezogenen Daten dürfen von Fachkräften, die nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den von den zuständigen nationalen Stellen erlassenen Vorschriften dem Berufsgeheimnis unterliegen, oder unter deren Verantwortung verarbeitet werden. In anderen Fällen gilt das Unionsrecht oder das Recht eines Mitgliedstaats.

(4) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen, einschließlich Beschränkungen, einführen oder aufrechterhalten, soweit die Verarbeitung genetischer, biometrischer oder Gesundheitsdaten betroffen ist.

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Art. 9 unterliegt einem strengeren Schutzregime als gewöhnliche personenbezogene Daten: Das Grundprinzip ist das Verarbeitungsverbot — erlaubt ist nur, was unter einen der zehn Ausnahmetatbestände fällt. In der Praxis für KMU besonders relevant: Gesundheitsdaten (Nr. 15 der Definition) entstehen nicht nur in Arztpraxen — auch eine Krankmeldung, eine Rollstuhlkennzeichnung im Gebäudezugang oder ein Erste-Hilfe-Protokoll sind Gesundheitsdaten. Biometrische Daten entstehen durch Fingerabdruck-Zeiterfassungssysteme oder Gesichtserkennung bei Zugangskontrolle — hier ist Abs. 2 lit. b (Arbeitsrecht) oder eine ausdrückliche Einwilligung (lit. a) notwendig. Wichtig: Die Einwilligung nach lit. a muss „ausdrücklich" sein (strengere Anforderung als Art. 4 Nr. 11). Mehrere Datenschutzbehörden (u. a. Hamburgischer Datenschutzbeauftragter) haben Bußgelder für unzulässige Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Beschäftigungsverhältnis verhängt. Im Audit: Prüfen Sie, ob in Ihren Systemen (HR, Zeiterfassung, Zutritt) besondere Datenkategorien verarbeitet werden und ob eine taugliche Rechtsgrundlage aus Abs. 2 vorliegt.

Art. 10

Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten

Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln aufgrund von Art. 6 Abs. 1 darf nur unter behördlicher Aufsicht vorgenommen werden oder wenn dies nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht, zulässig ist. Ein umfassendes Register der strafrechtlichen Verurteilungen darf nur unter behördlicher Aufsicht geführt werden.

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Art. 10 ist für private Unternehmen im Personalbereich relevant: Die Frage, ob bei Einstellungsverfahren Strafregisterauszüge eingeholt werden dürfen, richtet sich nach dieser Norm. In Deutschland erlaubt § 53a BZRG das Einholen eines Führungszeugnisses für bestimmte Tätigkeiten (z. B. mit Kindern, im Sicherheitsbereich). Ohne gesetzliche Grundlage darf ein Arbeitgeber keine Auskunft über strafrechtliche Verurteilungen verlangen und solche Informationen nicht speichern. Wichtig: Auch wenn ein Bewerber freiwillig Auskunft gibt, ist die Verarbeitung ohne taugliche Rechtsgrundlage unzulässig. Im Unternehmensbereich: Compliance-Datenbanken und Sanktionslisten (z. B. EU-Terrorliste) unterliegen ebenfalls Art. 10; die Rechtsgrundlage ist regelmäßig § 24 BDSG.

Art. 11

Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist

(1) Verfolgt der Verantwortliche Zwecke, für die er die betroffene Person nicht oder nicht mehr zu identifizieren braucht, so ist der Verantwortliche nicht verpflichtet, zur bloßen Einhaltung dieser Verordnung zusätzliche Informationen aufzubewahren, einzuholen oder zu verarbeiten.

(2) Kann der Verantwortliche nachweisen, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren, so unterrichtet er die betroffene Person, sofern möglich, entsprechend. In diesen Fällen finden die Art. 15 bis 20 keine Anwendung, es sei denn, die betroffene Person stellt zum Zwecke der Ausübung ihrer in diesen Artikeln niedergelegten Rechte zusätzliche Informationen bereit, die ihre Identifizierung ermöglichen.

(3) Weitere Identifikationsmerkmale dürfen zum alleinigen Zweck der Einhaltung dieser Verordnung weder erhoben noch aufbewahrt werden.

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Art. 11 schützt Unternehmen davor, Daten anlegen zu müssen, die sie gar nicht haben oder brauchen. Praktisch relevant für Systeme, die mit anonymisierten oder pseudonymisierten Datensätzen arbeiten: Wenn eine Webseite nur anonyme Nutzungsstatistiken erhebt (echte Anonymisierung, keine Rückführbarkeit), entfallen die Betroffenenrechte aus Art. 15–20. Wichtig: Die Hürde für echte Anonymisierung ist hoch — das EDPB-Vorgängergremium WP29 hat in Opinion 05/2014 klargestellt, dass bloße Pseudonymisierung nicht ausreicht, weil eine Reidentifizierung möglich bleibt. Für Unternehmen, die sich auf Art. 11 berufen wollen, ist die technische Dokumentation der Anonymisierung ein zentrales Audit-Element.

Quellen & Nachweise:

Kapitel III

Rechte der betroffenen Person

Abschn. 1: Transparenz und Modalitäten (Art. 12–12) Abschn. 2: Informationspflichten (Art. 13–14) Abschn. 3: Auskunftsrecht (Art. 15–15) Abschn. 4: Berichtigungsrecht und Recht auf Löschung (Art. 16–19) Abschn. 5: Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20–20) Abschn. 6: Widerspruchsrecht und automatisierte Entscheidungsfindung (Art. 21–22) Abschn. 7: Beschränkungen (Art. 23–23)
Art. 12

Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person

(1) Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen gemäß den Art. 13 und 14 und alle Mitteilungen gemäß den Art. 15 bis 22 und 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln; dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Kinder richten. Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde.

(2) Der Verantwortliche erleichtert der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte gemäß den Art. 15 bis 22. In den in Art. 11 Abs. 2 genannten Fällen darf der Verantwortliche es nur dann ablehnen, aufgrund des Antrags der betroffenen Person tätig zu werden, wenn er darlegt, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren.

(3) Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Art. 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist die Information soweit möglich auf elektronischem Weg zu erteilen, sofern sie nichts anderes angibt.

(4) Wird der Verantwortliche auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, so unterrichtet der Verantwortliche die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.

(5) Informationen gemäß den Art. 13 und 14 sowie alle Mitteilungen und Maßnahmen gemäß den Art. 15 bis 22 und 34 werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei offenkundig unbegründeten oder — insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung — exzessiven Anträgen der betroffenen Person kann der Verantwortliche entweder a) eine angemessene Gebühr verlangen, bei der die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder b) sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden.

(6) Bei begründeten Zweifeln bezüglich der Identität der natürlichen Person, die den Antrag gemäß den Art. 15 bis 21 stellt, kann der Verantwortliche unbeschadet des Art. 11 zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind.

(7) Die Informationen, die den betroffenen Personen gemäß den Art. 13 und 14 bereitzustellen sind, können in Kombination mit standardisierten Bildsymbolen bereitgestellt werden, um in leicht wahrnehmbarer, verständlicher und klar nachvollziehbarer Form einen aussagekräftigen Überblick über die beabsichtigte Verarbeitung zu vermitteln.

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Art. 12 ist die Verfahrensnorm für alle Betroffenenrechte und setzt die zentrale Frist: Antworten auf Anfragen von Betroffenen (Auskunft, Löschung, Berichtigung etc.) müssen grundsätzlich innerhalb von einem Monat erfolgen. Diese Frist beginnt mit Eingang der Anfrage — nicht mit Identifizierung des Anfragers. Kritisch im Audit: Viele Unternehmen haben keinen definierten Prozess für eingehende Datenschutzanfragen. Empfehlung: Benennen Sie intern eine Verantwortlichkeit, richten Sie eine dedizierte Kontaktmöglichkeit ein (z. B. datenschutz@firma.de) und dokumentieren Sie jede Anfrage und Bearbeitung. Die Verlängerung auf drei Monate ist nur bei Komplexität oder hohem Volumen zulässig und erfordert eine Zwischennachricht innerhalb der ersten 30 Tage. Zu hohe Anforderungen an die Identifizierung (z. B. notarielle Beglaubigung) können als Behinderung der Rechtsausübung gewertet werden (EDPB Guidelines 01/2022 zu Art. 15).

Art. 13

Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person

(1) Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten Folgendes mit: a) den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters; b) gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten; c) die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung; d) wenn die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f beruht, die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden; e) gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten und f) gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln.

(2) Zusätzlich zu den Informationen gemäß Abs. 1 stellt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten folgende weitere Informationen zur Verfügung, die notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten: a) die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer; b) wenn die Verarbeitung auf einer Einwilligung beruht, die Existenz eines Rechts, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird; c) das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit; d) wenn die Verarbeitung auf einer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a oder Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a beruht, die Existenz eines Rechts, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen; e) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde; f) ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche möglichen Folgen die Nichtbereitstellung hätte; g) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 Abs. 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

(3) Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden, so stellt er der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gemäß Abs. 2 zur Verfügung.

(4) Die Abs. 1, 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt.

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Art. 13 regelt die Datenschutzerklärung und Informationserteilung bei direkter Datenerhebung — also überall dort, wo eine Person ihre Daten selbst eingibt (Kontaktformular, Bestellprozess, App-Anmeldung). Alle in Abs. 1 und 2 genannten Pflichtangaben müssen zum Zeitpunkt der Erhebung vorliegen, nicht erst auf Nachfrage. Häufige Fehler in der Praxis: (1) Fehlende oder pauschale Angabe der Speicherdauer — „so lange wie nötig" reicht nicht; es sind konkrete Fristen oder Löschkriterien anzugeben. (2) Kein Hinweis auf das Widerrufsrecht bei einwilligungsbasierter Verarbeitung. (3) Fehlende Angabe zur Beschwerdemöglichkeit bei der Aufsichtsbehörde. (4) Kein Hinweis auf berechtigte Interessen, wenn Art. 6 Abs. 1 lit. f als Rechtsgrundlage genutzt wird. Die Datenschutzerklärung auf der Website erfüllt Art. 13 nur für die Website-Nutzung — für Formulare, Verträge, Apps sind separate oder kontextspezifische Hinweise erforderlich.

Art. 14

Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden

(1) Werden personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person Folgendes mit: a) den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters; b) gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten; c) die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung; d) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden; e) gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten; f) gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder an eine internationale Organisation zu übermitteln.

(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Informationen stellt der Verantwortliche der betroffenen Person die folgenden Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um der betroffenen Person gegenüber eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten: a) die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer; b) wenn die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f beruht, die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden; c) das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung und des Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit; d) wenn die Verarbeitung auf einer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a oder Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a beruht, die Existenz eines Rechts, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen; e) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde; f) aus welcher Quelle die personenbezogenen Daten stammen und gegebenenfalls ob sie aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen; g) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 Abs. 1 und 4.

(3) Der Verantwortliche erteilt die Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 a) unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung der personenbezogenen Daten innerhalb einer angemessenen Frist nach Erlangung der personenbezogenen Daten, längstens jedoch innerhalb eines Monats; b) falls die personenbezogenen Daten zur Kommunikation mit der betroffenen Person verwendet werden sollen, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung an sie; c) falls die Offenlegung an einen anderen Empfänger beabsichtigt ist, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Offenlegung.

(4) Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als jenen, für den sie erlangt wurden, so stellt er der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung die Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gemäß Abs. 2 zur Verfügung.

(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn und soweit a) die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt; b) die Erteilung dieser Informationen sich als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde; dies gilt insbesondere für die Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke, vorbehaltlich der in Art. 89 Abs. 1 genannten Bedingungen und Garantien; c) die Erlangung oder Offenlegung durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt und die geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person vorsehen, ausdrücklich geregelt ist; d) die personenbezogenen Daten gemäß dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten dem Berufsgeheimnis, einschließlich einer satzungsmäßigen Geheimhaltungspflicht, unterliegen und daher vertraulich behandelt werden müssen.

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Art. 14 betrifft Situationen, in denen Daten nicht direkt von der betroffenen Person erhoben werden — etwa beim Kauf von Adressdaten, bei Datenübermittlungen innerhalb einer Unternehmensgruppe, beim Webscraping oder beim Bezug von Daten aus öffentlichen Registern. Die Information muss spätestens nach einem Monat erteilt werden. Praxisproblem: Viele Unternehmen beschaffen Kontaktdaten (z. B. für B2B-Kaltakquise) und informieren die betroffenen Personen nicht — das ist ein häufig festgestellter Verstoß. Die Ausnahme des unverhältnismäßigen Aufwands (Abs. 5 lit. b) gilt eng: Wenn die Daten zur direkten Kommunikation verwendet werden, entfällt diese Ausnahme. Im B2B-Bereich ist eine Lösung: Aufnahme des Art.-14-Hinweises in die erste Kommunikation (z. B. erste E-Mail). Für Datenkäufe: Im Kaufvertrag sollte geregelt sein, wer die Informationspflicht erfüllt.

Art. 15

Auskunftsrecht der betroffenen Person

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen: a) die Verarbeitungszwecke; b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden; c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen; d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer; e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung; f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde; g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten; h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 Abs. 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

(2) Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Art. 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.

(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.

(4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Abs. 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.

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Das Auskunftsrecht ist in der Praxis das häufigste Betroffenenrecht — und wird von Unternehmen oft unterschätzt. Das EDPB hat in Guidelines 01/2022 klargestellt, dass der Auskunftsanspruch weit geht: Betroffene haben nicht nur Anspruch auf eine Liste ihrer Daten, sondern auf Kopien aller verarbeiteten Daten (Abs. 3). Das umfasst E-Mails, Gesprächsnotizen und Protokolle, sofern sie die betroffene Person betreffen. Einschränkung: Rechte Dritter (Abs. 4) können eine vollständige Herausgabe begrenzen — z. B. wenn E-Mails auch personenbezogene Daten anderer Personen enthalten. Für die Praxis: Definieren Sie vorab, welche Systeme bei einer Auskunftsanfrage durchsucht werden müssen (CRM, E-Mail, ERP, Telefonanlage, Papierarchiv) und wer zuständig ist. Die Frist beträgt einen Monat (Art. 12 Abs. 3). Missachten von Auskunftsanfragen wird regelmäßig mit Bußgeldern belegt.

Art. 16

Recht auf Berichtigung

Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten — auch mittels einer ergänzenden Erklärung — zu verlangen.

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Das Berichtigungsrecht ist relativ unkompliziert: Wer unrichtige Daten zur eigenen Person entdeckt, hat einen einklagbaren Anspruch auf sofortige Korrektur. In der Praxis relevant besonders bei Bonitätsauskünften (SCHUFA, Creditreform) und bei medizinischen Befunden. Für Unternehmen: Wenn eine betroffene Person mitteilt, dass ihre gespeicherte Adresse falsch ist oder ihr Name falsch geschrieben wird, muss dies unverzüglich korrigiert werden — in allen betroffenen Systemen (inkl. Backups, soweit technisch möglich). Das Berichtigungsrecht greift auch bei unvollständigen Daten: Ein Bewerber kann verlangen, dass ein Zeugnis-Vermerk um seinen Kommentar ergänzt wird. Prozesshinweis: Die Berichtigung muss auch an Empfänger gemeldet werden (Art. 19).

Art. 17

Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden")

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft: a) Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig. b) Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a oder Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung. c) Die betroffene Person legt gemäß Art. 21 Abs. 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Art. 21 Abs. 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein. d) Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet. e) Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt. f) Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Art. 8 Abs. 1 erhoben.

(2) Hat der Verantwortliche die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist er gemäß Abs. 1 zu deren Löschung verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist a) zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information; b) zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde; c) aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchstaben h und i sowie Art. 9 Abs. 3; d) für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1, soweit das in Abs. 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt; e) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

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Das Löschrecht ist eines der meistdiskutierten Betroffenenrechte — und eines der am häufigsten missverstanden. Kernpunkt: Es gibt kein absolutes Recht auf sofortige Löschung. Der Anspruch besteht nur bei Vorliegen eines der sechs Löschgründe (Abs. 1). Häufig wird übersehen, dass gesetzliche Aufbewahrungspflichten (z. B. Buchungsbelege 10 Jahre nach § 147 AO, Handelsgeschäfte 6 Jahre nach § 257 HGB) der Löschung entgegenstehen (Abs. 3 lit. b). Empfehlung für die Praxis: Ein Löschkonzept ist Pflicht. Es muss regeln, wann welche Daten gelöscht werden (Regelfristen), welche gesetzlichen Aufbewahrungspflichten gelten, wie auf individuelle Löschanfragen reagiert wird und wie Löschung in Backups und Drittsystemen umgesetzt wird. Das „Recht auf Vergessenwerden" (Abs. 2) betrifft vor allem Suchmaschinen und öffentlich zugängliche Plattformen — der EuGH hat dies im Google-Spain-Urteil grundlegend bestätigt.

Art. 18

Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist: a) die Richtigkeit der personenbezogenen Daten wird von der betroffenen Person bestritten, und zwar für eine Dauer, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen; b) die Verarbeitung ist unrechtmäßig und die betroffene Person lehnt die Löschung der personenbezogenen Daten ab und verlangt stattdessen die Einschränkung ihrer Nutzung; c) der Verantwortliche benötigt die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger, die betroffene Person benötigt sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen; d) die betroffene Person hat Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Art. 21 Abs. 1 eingelegt, solange noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen.

(2) Wurde die Verarbeitung gemäß Abs. 1 eingeschränkt, so dürfen diese personenbezogenen Daten — von ihrer Speicherung abgesehen — nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats verarbeitet werden.

(3) Eine betroffene Person, die eine Einschränkung der Verarbeitung gemäß Abs. 1 erwirkt hat, wird von dem Verantwortlichen unterrichtet, bevor die Einschränkung aufgehoben wird.

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Die Einschränkung der Verarbeitung ist eine Art „Einfrieren" der Daten: Sie dürfen gespeichert bleiben, aber nicht mehr aktiv genutzt werden (außer in den engen Ausnahmen des Abs. 2). Dieses Recht ist besonders relevant, wenn die Richtigkeit von Daten streitig ist oder wenn ein Widerspruch nach Art. 21 eingelegt wurde und die Prüfung noch läuft. Technische Umsetzung: In CRM- und HR-Systemen muss es möglich sein, Datensätze zu markieren (z. B. Flag „gesperrt") und damit aus regulären Verarbeitungsprozessen (Marketing, Reporting) herauszunehmen. Papierarchive: Gesperrte Datenmappen in einem separaten Bereich lagern. Im Audit: Prüfen Sie, ob Ihre Systeme die technische Einschränkung unterstützen und ob ein dokumentierter Prozess für Einschränkungsanfragen existiert.

Art. 19

Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung

Der Verantwortliche teilt allen Empfängern, denen personenbezogenen Daten offengelegt wurden, jede Berichtigung oder Löschung der personenbezogenen Daten oder eine Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 16, Art. 17 Abs. 1 und Art. 18 mit, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über diese Empfänger, wenn die betroffene Person dies verlangt.

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Art. 19 stellt sicher, dass Berichtigungen und Löschungen nicht nur im Ursprungssystem wirken, sondern auch bei allen Stellen, an die Daten weitergegeben wurden. Für Unternehmen bedeutet dies: Beim Aufbau von Datenflüssen sollte stets dokumentiert werden, an wen welche Daten weitergeleitet werden (Empfängerverzeichnis — Teil des VVT nach Art. 30). Nur wenn dieses Verzeichnis existiert, kann die Mitteilungspflicht überhaupt erfüllt werden. Die Ausnahme des „unverhältnismäßigen Aufwands" greift insbesondere bei historischen Datenweitergaben ohne entsprechende Dokumentation. Im Audit: Empfehlenswert ist eine AVV-Klausel, die Auftragsverarbeiter verpflichtet, Lösch- und Berichtigungsmitteilungen weiterzuleiten.

Art. 20

Recht auf Datenübertragbarkeit

(1) Die betroffene Person hat das Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, und sie hat das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden, zu übermitteln, sofern a) die Verarbeitung auf einer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a oder Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a oder auf einem Vertrag gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b beruht und b) die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt.

(2) Bei der Ausübung ihres Rechts auf Datenübertragbarkeit gemäß Abs. 1 hat die betroffene Person das Recht, zu erwirken, dass die personenbezogenen Daten direkt von einem Verantwortlichen einem anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist.

(3) Die Ausübung des in Abs. 1 genannten Rechts lässt Art. 17 unberührt. Das genannte Recht gilt nicht für eine Verarbeitung, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.

(4) Das Recht gemäß Abs. 1 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.

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Das Recht auf Datenübertragbarkeit gilt nur unter engen Voraussetzungen: Rechtsgrundlage muss Einwilligung oder Vertragserfüllung sein (nicht berechtigtes Interesse) und die Verarbeitung muss automatisiert erfolgen. Papierakten sind damit ausgenommen. Das EDPB stellt in Guidelines 01/2017 klar, dass das Format „strukturiert, gängig und maschinenlesbar" bedeutet: JSON, XML oder CSV — nicht ein Screenshot oder PDF. Praktische Relevanz: Fitnesstracker-Daten, App-Nutzungsdaten, Bestellhistorien in Online-Shops sind klassische Anwendungsfälle. Für viele Unternehmen bedeutet dies: Wenn Kunden ihre Daten zu einem Wettbewerber mitnehmen wollen, müssen Sie einen Export bereitstellen. Technisch sollte ein standardisierter Export-Mechanismus implementiert sein. Für B2B und auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Verarbeitungen (z. B. Steuerrecht) gilt das Recht nicht.

Art. 21

Widerspruchsrecht

(1) Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Buchstaben e oder f erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling. Der Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

(2) Werden personenbezogene Daten verarbeitet, um Direktwerbung zu betreiben, so hat die betroffene Person das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen; dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht.

(3) Widerspricht die betroffene Person der Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung, so werden die personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet.

(4) Die betroffene Person muss spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation mit ihr ausdrücklich auf das in den Abs. 1 und 2 genannte Recht hingewiesen werden; dieser Hinweis hat in einer verständlichen und von anderen Informationen getrennten Form zu erfolgen.

(5) Im Zusammenhang mit der Nutzung von Diensten der Informationsgesellschaft kann die betroffene Person ungeachtet der Richtlinie 2002/58/EG ihr Widerspruchsrecht mittels automatisierter Verfahren ausüben, bei denen technische Spezifikationen verwendet werden.

(6) Werden personenbezogene Daten für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 verarbeitet, so hat die betroffene Person das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu widersprechen, es sei denn, die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich.

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Art. 21 enthält zwei unterschiedlich starke Widerspruchsrechte: Bei Direktwerbung (Abs. 2–3) ist der Widerspruch absolut — kein Interessenabwägung, keine Ausnahme, sofortige Wirkung. Bei der Verarbeitung auf Basis berechtigter Interessen (Abs. 1) muss der Verantwortliche dagegen prüfen, ob zwingende schutzwürdige Gründe überwiegen. Für die Praxis: (1) Marketinglisten müssen sofort und vollständig bereinigt werden, wenn ein Widerspruch gegen Direktwerbung eingeht — ein zentrales Sperr-Register (Robinsonliste intern) ist Best Practice. (2) Der Widerspruch nach Abs. 1 führt zur „Einschränkung" bis zur Abwägungsentscheidung (Art. 18 Abs. 1 lit. d). (3) Abs. 4 verpflichtet zu einem expliziten Hinweis auf das Widerspruchsrecht — nicht versteckt in der Datenschutzerklärung, sondern zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation (z. B. im Newsletter-Footer in eigener Zeile).

Art. 22

Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling

(1) Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung — einschließlich Profiling — beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn die Entscheidung a) für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist; b) aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten; c) mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.

(3) In den in Abs. 2 Buchstaben a und c genannten Fällen trifft der Verantwortliche angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.

(4) Entscheidungen nach Abs. 2 dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 beruhen, sofern nicht Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a oder g gilt und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.

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Art. 22 gewinnt im KI-Zeitalter massiv an Bedeutung. Die Norm greift, wenn (1) die Entscheidung ausschließlich automatisiert getroffen wird (kein menschlicher Entscheider) UND (2) rechtliche oder ähnlich erhebliche Wirkung entsteht (Kreditablehnung, Kündigung, Zugangsversagung). KI-gestützte Bewerbungsfilter, automatische Bonitätsprüfungen oder algorithmusgesteuerte Kündigung von Verträgen fallen potenziell unter Art. 22. Die Ausnahmen (Abs. 2) sind eng: Bei Vertragserfüllung (lit. a) und Einwilligung (lit. c) müssen Garantien bestehen, insbesondere das Recht auf menschliche Überprüfung (Abs. 3). Das EDPB hat in Guidelines 03/2020 zu automatisierter Entscheidungsfindung konkrete Anforderungen an „Erklärbarkeit" von Algorithmen formuliert. Im Audit: Dokumentieren Sie alle vollautomatisierten Entscheidungsprozesse und prüfen Sie, ob eine der Ausnahmen greift und die Schutzmaßnahmen des Abs. 3 implementiert sind. Profiling allein (ohne bindende Entscheidung) fällt nicht unter Abs. 1, ist aber informationspflichtig nach Art. 13/14.

Art. 23

Beschränkungen

(1) Durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter unterliegt, können die Pflichten und Rechte gemäß den Art. 12 bis 22 und Art. 34 sowie Art. 5, soweit dessen Bestimmungen den in den Art. 12 bis 22 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die Folgendes sicherstellt: a) die nationale Sicherheit; b) die Landesverteidigung; c) die öffentliche Sicherheit; d) die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit; e) andere wichtige Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere ein wichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Interesse der Union oder eines Mitgliedstaats, etwa im Währungs-, Haushalts- und Steuerbereich sowie im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Sicherheit; f) den Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und den Schutz von Gerichtsverfahren; g) die Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung und Verfolgung von Verstößen gegen die berufsständischen Regeln reglementierter Berufe; h) Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt für die unter den Buchstaben a bis e und g genannten Zwecke verbunden sind; i) den Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen; j) die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche.

(2) Insbesondere muss jede Gesetzgebungsmaßnahme nach Abs. 1 folgende Angaben enthalten: a) Zwecke der Verarbeitung oder der Kategorien der Verarbeitung; b) Kategorien personenbezogener Daten; c) Umfang der eingeführten Beschränkungen; d) Garantien gegen Missbrauch oder unrechtmäßigen Zugang oder unrechtmäßige Übermittlung; e) Angaben zum Verantwortlichen oder zu den Kategorien von Verantwortlichen; f) Speicherfristen sowie geltende Garantien unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Verarbeitung sowie der Verarbeitungszwecke; g) Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen; h) das Recht der betroffenen Personen auf Unterrichtung über die Beschränkung, sofern dies nicht dem Zweck der Beschränkung abträglich ist.

Praxishinweis AGIDAT · eigenständig verfasst

Art. 23 ist eine Öffnungsklausel für den nationalen Gesetzgeber, keine direkte Pflicht für Unternehmen. In Deutschland wurden von ihr u. a. im BDSG Gebrauch gemacht (z. B. § 29 BDSG für Recherchezwecke, § 32 BDSG für Auskunfteien). Für Unternehmen relevant: Wenn Betroffenenrechte auf Basis einer gesetzlichen Beschränkung abgelehnt werden (z. B. Auskunft in laufenden Strafverfahren), muss diese Beschränkung auf eine konkrete gesetzliche Norm zurückzuführen sein — eine pauschale Berufung auf „betriebliche Interessen" reicht nicht. Compliance-Untersuchungen können unter Umständen unter Art. 23 Abs. 1 lit. d fallen, wenn sie strafrechtlich relevante Verstöße aufdecken sollen; das muss aber konkret begründet werden.

Kapitel IV

Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter

Abschn. 1: Allgemeine Pflichten (Art. 24–31) Abschn. 2: Sicherheit personenbezogener Daten (Art. 32–34) Abschn. 3: Datenschutz-Folgenabschätzung und vorherige Konsultation (Art. 35–36) Abschn. 4: Datenschutzbeauftragter (Art. 37–39) Abschn. 5: Verhaltensregeln und Zertifizierung (Art. 40–43)
Art. 24

Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen

(1) Der Verantwortliche setzt unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen um, um sicherzustellen und den Nachweis dafür erbringen zu können, dass die Verarbeitung gemäß dieser Verordnung erfolgt. Diese Maßnahmen werden überprüft und aktualisiert, soweit dies erforderlich ist.

(2) Sofern dies in einem angemessenen Verhältnis zu den Verarbeitungstätigkeiten steht, umfassen die Maßnahmen nach Abs. 1 die Anwendung geeigneter Datenschutzkonzepte durch den Verantwortlichen.

(3) Die Einhaltung von genehmigten Verhaltensregeln gemäß Art. 40 oder von genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 kann als Gesichtspunkt herangezogen werden, um die Erfüllung der Pflichten des Verantwortlichen nachzuweisen.

Praxishinweis AGIDAT · eigenständig verfasst

Art. 24 ist die Kernpflicht des Verantwortlichen: Er muss nicht nur die DSGVO einhalten, sondern dies auch nachweisen können. Das Datenschutz-Management-System (DSMS) ist die organisatorische Antwort auf diese Anforderung. Ein DSMS umfasst: dokumentierte Richtlinien, ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30), regelmäßige Schulungen, Prozesse für Betroffenenrechte, ein Datenpannenprotokoll und regelmäßige interne Audits. Der risikobasierte Ansatz („unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs...") bedeutet: Ein KMU mit einfachen Verarbeitungen braucht kein umfangreiches DSMS wie ein Großkonzern — die Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein. Im Audit durch eine Datenschutzbehörde wird Art. 24 immer als erstes geprüft: Welche Dokumentation können Sie vorlegen?

Art. 25

Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen

(1) Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen trifft der Verantwortliche sowohl zum Zeitpunkt der Festlegung der Mittel für die Verarbeitung als auch zum Zeitpunkt der eigentlichen Verarbeitung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen — wie z. B. Pseudonymisierung —, die dafür ausgelegt sind, die Datenschutzgrundsätze wie etwa Datenminimierung wirksam umzusetzen und die notwendigen Garantien in die Verarbeitung aufzunehmen, um den Anforderungen dieser Verordnung zu genügen und die Rechte der betroffenen Personen zu schützen.

(2) Der Verantwortliche trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, die sicherstellen, dass durch Voreinstellung nur personenbezogene Daten, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist, verarbeitet werden. Diese Verpflichtung gilt für die Menge der erhobenen personenbezogenen Daten, den Umfang ihrer Verarbeitung, ihre Speicherfrist und ihre Zugänglichkeit. Solche Maßnahmen müssen insbesondere sicherstellen, dass personenbezogene Daten durch Voreinstellungen nicht ohne Eingreifen der Person einer unbestimmten Zahl von natürlichen Personen zugänglich gemacht werden.

(3) Ein nach Art. 42 genehmigtes Zertifizierungsverfahren kann als Faktor herangezogen werden, um die Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen nachzuweisen.

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Privacy by Design (Abs. 1) und Privacy by Default (Abs. 2) sind zwei der wirkungsmächtigsten Grundsätze der DSGVO für die Technikentwicklung. Privacy by Design bedeutet: Datenschutz muss von Anfang an in Systeme und Prozesse eingebaut werden — nicht nachträglich „angeflanscht". Bei der Softwareentwicklung, Systemauswahl und Prozessgestaltung müssen Datenschutzaspekte von Beginn an berücksichtigt werden. Privacy by Default bedeutet: Die datenschutzfreundlichste Einstellung ist die Standardeinstellung. Bei einem Cookie-Banner darf kein einziges nicht-notwendiges Cookie im Standardzustand aktiviert sein. Social-Media-Profile sollten standardmäßig auf privat gestellt sein. Im Audit: Für jedes neue Projekt oder jede neue Verarbeitungstätigkeit sollte ein Privacy-by-Design-Nachweis in der Dokumentation enthalten sein (kurze Beschreibung, welche Datenschutzaspekte beim Entwurf berücksichtigt wurden). Der EuGH hat die Cookie-Entscheidung Planet49 maßgeblich auf Privacy-by-Default-Prinzipien gestützt.

Art. 26

Gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche

(1) Legen zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam die Zwecke der und die Mittel zur Verarbeitung fest, so sind sie gemeinsam Verantwortliche. Sie legen in einer Vereinbarung fest, wer von ihnen welche Verpflichtung gemäß dieser Verordnung erfüllt, insbesondere was die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person angeht und wer welchen Informationspflichten gemäß den Art. 13 und 14 nachkommt, sofern und soweit die jeweiligen Aufgaben der Verantwortlichen die betroffenen Personen nicht beeinflussen. In der Vereinbarung kann eine Anlaufstelle für die betroffenen Personen angegeben werden.

(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 muss die jeweiligen tatsächlichen Funktionen und Beziehungen der gemeinsam Verantwortlichen gegenüber betroffenen Personen gebührend widerspiegeln. Das Wesentliche der Vereinbarung wird der betroffenen Person zur Verfügung gestellt.

(3) Ungeachtet der Einzelheiten der Vereinbarung nach Abs. 1 kann die betroffene Person ihre Rechte im Rahmen dieser Verordnung bei und gegenüber jedem einzelnen der Verantwortlichen geltend machen.

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Gemeinsame Verantwortlichkeit ist häufiger als gedacht und wird oft nicht erkannt. Der EuGH hat in mehreren Urteilen klargestellt: Wer über Zwecke und Mittel einer Verarbeitung mitentscheidet, wird gemeinsam Verantwortlicher — auch ohne es zu wollen. Klassische Fälle: (1) Website-Betreiber, der den Facebook-„Gefällt mir"-Button einbindet (EuGH Fashion ID): gemeinsam verantwortlich für die Datenerhebung bis zur Weitergabe an Facebook. (2) Franchise-Systeme mit zentraler Kundendatenbank. (3) Konzerngesellschaften mit gemeinsamer CRM-Nutzung. Die Joint-Controller-Vereinbarung (Abs. 1) muss schriftlich vorliegen und der Öffentlichkeit in wesentlichen Zügen zugänglich sein (Abs. 2) — häufig in der Datenschutzerklärung. Im Audit: Identifizieren Sie alle Datenverarbeitungen, an denen mehrere rechtlich selbständige Stellen beteiligt sind, und prüfen Sie, ob eine Vereinbarung nach Art. 26 besteht.

Art. 27

Vertreter von nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern

(1) Ist Art. 3 Abs. 2 anwendbar, so benennt der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter schriftlich einen Vertreter in der Union.

(2) Die Pflicht nach Abs. 1 gilt nicht für a) eine gelegentliche Verarbeitung, die keine umfangreiche Verarbeitung besonderer Datenkategorien im Sinne des Art. 9 Abs. 1 oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinne des Art. 10 einschließt und bei der unter Berücksichtigung ihrer Art, ihrer Umstände, ihres Umfangs und ihrer Zwecke wahrscheinlich kein Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen besteht; b) Behörden oder öffentliche Stellen.

(3) Der Vertreter muss in einem der Mitgliedstaaten niedergelassen sein, in dem sich die betroffenen Personen befinden, deren personenbezogene Daten im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren oder Dienstleistungen an sie verarbeitet werden oder deren Verhalten beobachtet wird.

(4) Der Vertreter wird vom Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter bevollmächtigt, zusätzlich zu diesem oder an seiner Stelle, insbesondere von den Aufsichtsbehörden und den betroffenen Personen in allen Fragen der Verarbeitung angesprochen zu werden.

(5) Die Benennung eines Vertreters durch den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter lässt rechtliche Schritte gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter selbst unberührt.

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Art. 27 ist relevant für nicht-EU-Unternehmen, die dem Marktortprinzip (Art. 3 Abs. 2) unterliegen. Für in der EU ansässige Unternehmen gilt Art. 27 nicht direkt — aber: Wenn Sie einen nicht-EU-Dienstleister einsetzen, der dem Marktortprinzip unterliegt, sollten Sie prüfen, ob dieser einen EU-Vertreter benannt hat. Das erleichtert die Kommunikation bei Datenpannen und die Durchsetzung Ihrer Betroffenenrechte als Auftraggeber. Die Benennung des Vertreters entbindet nicht von der primären Verantwortlichkeit des nicht-EU-Unternehmens (Abs. 5).

Art. 28

Auftragsverarbeiter

(1) Erfolgt eine Verarbeitung im Auftrag eines Verantwortlichen, so arbeitet dieser nur mit Auftragsverarbeitern, die hinreichend Garantien dafür bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet.

(2) Der Auftragsverarbeiter nimmt keinen weiteren Auftragsverarbeiter ohne vorherige gesonderte oder allgemeine schriftliche Genehmigung des Verantwortlichen in Anspruch. Im Fall einer allgemeinen schriftlichen Genehmigung informiert der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung anderer Auftragsverarbeiter, wobei der Verantwortliche die Möglichkeit hat, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben.

(3) Die Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter erfolgt auf der Grundlage eines Vertrags oder eines anderen Rechtsinstruments nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, der bzw. das den Auftragsverarbeiter in Bezug auf den Verantwortlichen bindet und in dem Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien betroffener Personen und die Pflichten und Rechte des Verantwortlichen festgelegt sind. Dieser Vertrag bzw. dieses andere Rechtsinstrument sieht insbesondere vor, dass der Auftragsverarbeiter a) die personenbezogenen Daten nur auf dokumentierte Weisung des Verantwortlichen — auch in Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation — verarbeitet; b) gewährleistet, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen; c) alle gemäß Art. 32 erforderlichen Maßnahmen ergreift; d) die in den Absätzen 2 und 4 genannten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Dienste eines weiteren Auftragsverarbeiters einhält; e) angesichts der Art der Verarbeitung den Verantwortlichen nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei unterstützt, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der in Kapitel III festgelegten Rechte der betroffenen Person nachzukommen; f) unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen den Verantwortlichen bei der Einhaltung der in den Art. 32 bis 36 genannten Pflichten unterstützt; g) nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen alle personenbezogenen Daten nach Wahl des Verantwortlichen löscht oder zurückgibt und die vorhandenen Kopien löscht, sofern nicht nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten besteht; h) dem Verantwortlichen alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der in diesem Artikel niedergelegten Pflichten zur Verfügung stellt und Überprüfungen — einschließlich Inspektionen —, die vom Verantwortlichen oder einem anderen von diesem beauftragten Prüfer durchgeführt werden, ermöglicht und dazu beiträgt.

(4) Nimmt der Auftragsverarbeiter die Dienste eines anderen Auftragsverarbeiters in Anspruch, um bestimmte Verarbeitungstätigkeiten im Namen des Verantwortlichen auszuführen, so werden diesem anderen Auftragsverarbeiter im Wege eines Vertrags oder eines anderen Rechtsinstruments nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten dieselben Datenschutzpflichten auferlegt, die in dem Vertrag oder dem anderen Rechtsinstrument zwischen dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter gemäß Abs. 3 festgelegt sind, wobei insbesondere hinreichende Garantien dafür geboten werden müssen, dass die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt. Erfüllt der andere Auftragsverarbeiter seine Datenschutzpflichten nicht, so haftet der erste Auftragsverarbeiter gegenüber dem Verantwortlichen für die Einhaltung der Pflichten jenes anderen Auftragsverarbeiters.

(5) Die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 oder eines genehmigten Zertifizierungsverfahrens gemäß Art. 42 durch einen Auftragsverarbeiter kann als Gesichtspunkt herangezogen werden, um hinreichende Garantien gemäß den Absätzen 1 und 4 des vorliegenden Artikels nachzuweisen.

(6) Unbeschadet eines individuellen Vertrags zwischen dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter kann der Vertrag oder das andere Rechtsinstrument im Sinne der Absätze 3 und 4 des vorliegenden Artikels ganz oder teilweise auf Standarddatenschutzklauseln im Sinne der Art. 28 Abs. 7 und 46 Abs. 2 beruhen.

(7) Die Kommission kann Standardvertragsklauseln für die in den Absätzen 3 und 4 genannten Sachverhalte festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Art. 93 Abs. 2 erlassen.

(8) Eine Aufsichtsbehörde kann eigene Standardvertragsklauseln für die in den Absätzen 3 und 4 genannten Sachverhalte festlegen und setzt dabei das Kohärenzverfahren nach Art. 63 in Gang.

(9) Der Vertrag oder das andere Rechtsinstrument nach Abs. 3 wird schriftlich abgefasst, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann.

(10) Verarbeitet ein Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten über die Dokumentation des Verantwortlichen hinaus, so gilt dieser Auftragsverarbeiter in Bezug auf diese Verarbeitung als Verantwortlicher und unterliegt den Pflichten gemäß Art. 82.

Praxishinweis AGIDAT · eigenständig verfasst

Art. 28 ist die Grundlage für den Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) — eines der wichtigsten DSGVO-Dokumente in der Praxis. Jeder Cloud-Dienst, jedes externes Rechenzentrum, jeder Lohnbuchhaltungsdienstleister, jede externe IT-Firma, die Zugriff auf personenbezogene Daten hat, ist in der Regel Auftragsverarbeiter und erfordert einen AVV. Kritische Punkte: (1) Der AVV muss vor Beginn der Datenverarbeitung abgeschlossen sein — nicht nachträglich. (2) Sub-Auftragsverarbeiter (Abs. 2 und 4) müssen entweder einzeln genehmigt oder allgemein erlaubt sein. Für viele Cloud-Dienste gilt die allgemeine Genehmigung mit Widerspruchsrecht als Standard. (3) Wenn ein Auftragsverarbeiter außerhalb der im AVV festgelegten Weisungen handelt, wird er selbst zum Verantwortlichen (Abs. 10) — mit allen Haftungsfolgen. Im Audit: Führen Sie eine vollständige Liste aller Auftragsverarbeiter und prüfen Sie, ob für jeden ein AVV vorliegt und ob Sub-Auftragsverarbeiter dokumentiert und genehmigt sind.

Art. 29

Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters

Der Auftragsverarbeiter und jede dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass sie nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet sind.

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Art. 29 stellt das Weisungsprinzip sicher: Mitarbeitende und Auftragsverarbeiter dürfen personenbezogene Daten nur im Rahmen der dokumentierten Weisungen des Verantwortlichen verarbeiten. In der Praxis bedeutet dies: Mitarbeitende müssen klar verstehen, welche Daten sie für welche Zwecke verwenden dürfen — Grundlage ist die Mitarbeiter-Datenschutzschulung und interne Richtlinien (Acceptable Use Policy). Nicht dokumentierte Weisungen sind risikobehaftet: Im Streitfall kann ein Auftragsverarbeiter argumentieren, er habe keine Weisung erhalten. Schriftliche oder elektronisch protokollierte Weisungen (z. B. per E-Mail oder in der AVV) sind Best Practice.

Art. 30

Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

(1) Jeder Verantwortliche und gegebenenfalls sein Vertreter führen ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten, die ihrer Zuständigkeit unterliegen. Dieses Verzeichnis enthält sämtliche folgenden Angaben: a) den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und gegebenenfalls des gemeinsam mit ihm Verantwortlichen, des Vertreters des Verantwortlichen sowie eines etwaigen Datenschutzbeauftragten; b) die Zwecke der Verarbeitung; c) eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien personenbezogener Daten; d) die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, einschließlich Empfänger in Drittländern oder internationale Organisationen; e) gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation, einschließlich der Angabe des betreffenden Drittlands oder der betreffenden internationalen Organisation, sowie bei den in Art. 49 Abs. 1 Unterabs. 2 genannten Datenübermittlungen die Dokumentierung geeigneter Garantien; f) wenn möglich, die vorgesehenen Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien; g) wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 32 Abs. 1.

(2) Jeder Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls sein Vertreter führen ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten, die sie im Auftrag eines Verantwortlichen durchgeführt haben, mit folgenden Angaben: a) Name und Kontaktdaten des Auftragsverarbeiters oder der Auftragsverarbeiter und jedes Verantwortlichen, in dessen Auftrag der Auftragsverarbeiter tätig ist, sowie gegebenenfalls des Vertreters des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters und eines etwaigen Datenschutzbeauftragten; b) die Kategorien von Verarbeitungen, die im Auftrag jedes Verantwortlichen durchgeführt werden; c) gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation, einschließlich der Angabe des betreffenden Drittlands oder der betreffenden internationalen Organisation, sowie bei den in Art. 49 Abs. 1 Unterabs. 2 genannten Datenübermittlungen die Dokumentierung geeigneter Garantien; d) wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 32 Abs. 1.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verzeichnisse sind schriftlich zu führen, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann.

(4) Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls sein Vertreter stellen das Verzeichnis der Aufsichtsbehörde auf Anfrage zur Verfügung.

(5) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten gelten nicht für Unternehmen oder Einrichtungen, die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen, sofern die von ihnen vorgenommene Verarbeitung kein Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen birgt, die Verarbeitung nicht nur gelegentlich erfolgt oder nicht die Verarbeitung besonderer Datenkategorien gemäß Art. 9 Abs. 1 bzw. die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinne des Art. 10 einschließt.

Praxishinweis AGIDAT · eigenständig verfasst

Das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (VVT) ist das zentrale Dokumentationsinstrument der DSGVO und das Erste, was eine Datenschutzbehörde im Rahmen einer Prüfung anfordert. Die Ausnahme für Unternehmen unter 250 Mitarbeitende (Abs. 5) wird in der Praxis fast nie wirksam: Sie gilt nur, wenn die Verarbeitung kein Risiko birgt, nur gelegentlich erfolgt UND keine besonderen Datenkategorien verarbeitet werden — alle drei Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Da fast jedes Unternehmen Mitarbeiterdaten, Kundendaten oder Rechnungsdaten verarbeitet (regelmäßig und mit Risikopotenzial), besteht die VVT-Pflicht für praktisch alle Unternehmen. Im Audit: Das VVT muss für jede Verarbeitungstätigkeit alle Pflichtangaben nach Abs. 1 enthalten, insbesondere Löschfristen und eine TOM-Beschreibung. Ein gutes VVT ist gleichzeitig die Grundlage für die Datenschutzerklärung.

Art. 31

Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde

Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls deren Vertreter arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.

Praxishinweis AGIDAT · eigenständig verfasst

Art. 31 begründet eine echte Kooperationspflicht gegenüber der Datenschutzbehörde. Unternehmen müssen Anfragen der Behörde beantworten, Zugang zu Dokumenten gewähren und bei Prüfungen kooperieren. Aktive Behinderung oder Verzögerung von Behördenanfragen kann eigenständig bußgeldbewehrt sein. Best Practice: Benennen Sie intern eine Verantwortlichkeit für den Behördenkontakt (Datenschutzbeauftragter oder Rechtsabteilung) und legen Sie einen internen Prozess fest, wie auf Behördenanfragen zu reagieren ist. Alle Kommunikation mit Datenschutzbehörden sollte dokumentiert werden.

Art. 32

Sicherheit der Verarbeitung

(1) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter treffen unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten; diese Maßnahmen schließen gegebenenfalls unter anderem Folgendes ein: a) die Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten; b) die Fähigkeit, die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sicherzustellen; c) die Fähigkeit, die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und den Zugang zu ihnen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederherzustellen; d) ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung.

(2) Bei der Beurteilung des angemessenen Schutzniveaus sind insbesondere die Risiken zu berücksichtigen, die mit der Verarbeitung verbunden sind, insbesondere durch — ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig — Vernichtung, Verlust, Veränderung oder unbefugte Offenlegung von beziehungsweise unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet werden.

(3) Die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 oder eines genehmigten Zertifizierungsverfahrens gemäß Art. 42 kann als Gesichtspunkt herangezogen werden, um die Erfüllung der in Abs. 1 des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen nachzuweisen.

(4) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter unternehmen Schritte, um sicherzustellen, dass ihnen unterstellte natürliche Personen, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben, diese nur auf Anweisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, sie sind nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet.

Praxishinweis AGIDAT · eigenständig verfasst

Art. 32 ist das Herz der IT-Sicherheit in der DSGVO. Der risikobasierte Ansatz bedeutet: Die erforderlichen Maßnahmen hängen vom Risiko der Verarbeitungstätigkeit ab. Eine Patientendatenbank erfordert höhere Schutzmaßnahmen als eine Adressliste. Mindeststandards, die in keiner ernsthaften Implementierung fehlen dürfen: Verschlüsselung (Daten at rest und in transit), Zugangskontrolle mit individuellen Benutzerkonten, Berechtigungskonzept (Least Privilege), regelmäßige Backups mit Wiederherstellungstest, Software-Patchmanagement, Protokollierung sicherheitsrelevanter Ereignisse, Mitarbeiterschulung. Der „Stand der Technik" ist dynamisch: Was 2018 ausreichend war (z. B. TLS 1.1), kann heute unzureichend sein (TLS 1.3 ist State of the Art). BSI IT-Grundschutz und ISO 27001 bieten anerkannte Referenzrahmen. Im Audit: Dokumentieren Sie Ihre TOM in einem separaten Dokument oder als Anhang zum VVT — mit Versionierung und Datum der letzten Überprüfung.

Art. 33

Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde

(1) Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten meldet der Verantwortliche unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde, diese der gemäß Art. 55 zuständigen Aufsichtsbehörde, es sei denn, dass die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt. Erfolgt die Meldung an die Aufsichtsbehörde nicht binnen 72 Stunden, so ist ihr eine Begründung für die Verzögerung beizufügen.

(2) Der Auftragsverarbeiter meldet eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten dem Verantwortlichen unverzüglich nach Bekanntwerden der Verletzung.

(3) Die Meldung gemäß Abs. 1 enthält zumindest folgende Informationen: a) eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze; b) den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Anlaufstelle für weitere Informationen; c) eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten; d) eine Beschreibung der von dem Verantwortlichen ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.

(4) Wenn und soweit die Informationen nicht zur selben Zeit bereitgestellt werden können, können sie ohne unangemessene weitere Verzögerung schrittweise zur Verfügung gestellt werden.

(5) Der Verantwortliche dokumentiert Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 einschließlich aller im Zusammenhang mit der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten stehenden Fakten, von deren Auswirkungen und der ergriffenen Abhilfemaßnahmen. Diese Dokumentation muss der Aufsichtsbehörde die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels ermöglichen.

Praxishinweis AGIDAT · eigenständig verfasst

Die 72-Stunden-Meldepflicht ist eine der gefährlichsten Stolperfallen in der DSGVO-Praxis — nicht weil die Frist kurz ist, sondern weil viele Unternehmen keinen Incident-Response-Prozess haben und die Erkennung einer Datenpanne zu lange dauert. Wichtig: Die 72 Stunden beginnen, sobald der Verantwortliche Kenntnis erlangt — nicht erst wenn alle Details bekannt sind. Abs. 4 erlaubt eine stufenweise Meldung. Zunächst ist zu melden, was bekannt ist; Details können nachgeliefert werden. Die Meldepflicht greift nicht, wenn die Panne voraussichtlich kein Risiko begründet (z. B. verschlüsselter Laptop mit aktuellem Passwort). Kein Risiko vs. Risiko vs. hohes Risiko: Drei Schwellenwerte mit unterschiedlichen Folgen (keine Meldung / Behördenmeldung / Behördenmeldung + Benachrichtigung Betroffener nach Art. 34). Für das Audit: Führen Sie ein internes Datenpannenregister (auch für nicht meldepflichtige Vorfälle) und haben Sie einen dokumentierten Incident-Response-Prozess mit klaren Zuständigkeiten und Kontaktdaten der zuständigen Behörde.

Art. 34

Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person

(1) Hat die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so benachrichtigt der Verantwortliche die betroffene Person unverzüglich von der Verletzung.

(2) Die in Abs. 1 des vorliegenden Artikels genannte Benachrichtigung der betroffenen Person beschreibt in klarer und einfacher Sprache die Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und enthält zumindest die in Art. 33 Abs. 3 Buchstaben b, c und d genannten Informationen und Empfehlungen.

(3) Die Benachrichtigung der betroffenen Person gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) der Verantwortliche geeignete technische und organisatorische Schutzmaßnahmen getroffen hat und diese Maßnahmen auf die von der Verletzung betroffenen personenbezogenen Daten angewandt wurden, insbesondere solche, durch die die personenbezogenen Daten für alle Personen, die nicht zum Zugang zu den personenbezogenen Daten befugt sind, unzugänglich gemacht werden, etwa durch Verschlüsselung; b) der Verantwortliche durch nachfolgende Maßnahmen sichergestellt hat, dass das hohe Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gemäß Abs. 1 aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr besteht; c) dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. In diesem Fall hat stattdessen eine öffentliche Bekanntmachung oder eine ähnliche Maßnahme zu erfolgen, durch die die betroffenen Personen vergleichbar wirksam informiert werden.

(4) Wenn der Verantwortliche die betroffene Person noch nicht über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten benachrichtigt hat, kann die Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, dass die Verletzung zu einem hohen Risiko führt, vom Verantwortlichen verlangen, dies nachzuholen, oder sie kann beschließen, dass eine der in Abs. 3 genannten Bedingungen erfüllt ist.

Praxishinweis AGIDAT · eigenständig verfasst

Art. 34 setzt die höchste Schwelle: Nur bei „hohem Risiko" (nicht schon bei einem Risiko wie in Art. 33) muss die betroffene Person direkt informiert werden. Hochrisiko-Szenarien: Datenverlust mit Gesundheitsdaten, Bankdaten, Passwörtern im Klartext oder bei einer großen Anzahl Betroffener. Wichtige Ausnahme (Abs. 3 lit. a): Wenn die Daten vollständig verschlüsselt waren und der Schlüssel nicht kompromittiert wurde, entfällt die Pflicht zur Betroffeneninformation. Das ist einer der stärksten Anreize für Verschlüsselung. Für die Kommunikation: Sie muss in „klarer und einfacher Sprache" erfolgen — kein juristisches Kauderwelsch. Empfehlungen für Schutzmaßnahmen (z. B. Passwort ändern) sind zwingend. Im Audit: Haben Sie einen genehmigten Kommunikationsplan für Datenpannen, der verschiedene Szenarien abdeckt?

Art. 35

Datenschutz-Folgenabschätzung

(1) Hat eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so führt der Verantwortliche vorab eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten durch.

(2) Für die Überprüfung der Einhaltung der einschlägigen Verhaltensregeln gemäß Art. 40 durch die zuständigen Verantwortlichen oder die zuständigen Auftragsverarbeiter kann bei der Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung auch der Datenschutzbeauftragte, wenn er bestellt wurde, zu Rate gezogen werden.

(3) Eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Abs. 1 ist insbesondere in folgenden Fällen erforderlich: a) systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte natürlicher Personen, die sich auf automatisierte Verarbeitung einschließlich Profiling gründet und die ihrerseits als Grundlage für Entscheidungen dient, die Rechtswirkung gegenüber natürlichen Personen entfalten oder diese in ähnlich erheblicher Weise beeinträchtigen; b) umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Art. 10; c) systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche.

(4) Die Aufsichtsbehörde erstellt eine Liste der Verarbeitungsvorgänge, für die gemäß Abs. 1 eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist, und veröffentlicht diese. Die Aufsichtsbehörde teilt dem gemäß Art. 68 eingerichteten Ausschuss diese Listen mit.

(5) Die Aufsichtsbehörde kann des Weiteren eine Liste der Arten von Verarbeitungsvorgängen erstellen und veröffentlichen, für die keine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist. Die Aufsichtsbehörde teilt dem Ausschuss diese Listen mit.

(6) Vor Festlegung der in den Absätzen 4 und 5 genannten Listen wendet die zuständige Aufsichtsbehörde das Kohärenzverfahren nach Art. 63 an, wenn solche Listen Verarbeitungstätigkeiten umfassen, die mit dem Angebot von Waren oder Dienstleistungen an betroffene Personen in mehreren Mitgliedstaaten in Verbindung stehen oder die das Verhalten von betroffenen Personen in mehreren Mitgliedstaaten erheblich beeinflussen können.

(7) Die Folgenabschätzung enthält zumindest: a) eine systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge und der Zwecke der Verarbeitung, gegebenenfalls einschließlich der von dem Verantwortlichen verfolgten berechtigten Interessen; b) eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf den Zweck; c) eine Bewertung der Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gemäß Abs. 1; d) die zur Bewältigung der Risiken geplanten Abhilfemaßnahmen, einschließlich Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und der Nachweis dafür erbracht wird, dass diese Verordnung eingehalten wird, wobei den Rechten und berechtigten Interessen der betroffenen Personen und sonstiger betroffener Personen Rechnung getragen wird.

(8) Bei der Beurteilung der Auswirkungen der Verarbeitungsvorgänge durch die Verantwortlichen oder die Auftragsverarbeiter, insbesondere für die Zwecke einer Datenschutz-Folgenabschätzung, wird die Einhaltung von genehmigten Verhaltensregeln gemäß Art. 40 durch die zuständigen Verantwortlichen oder die zuständigen Auftragsverarbeiter gebührend berücksichtigt.

(9) Der Verantwortliche holt den Rat des Datenschutzbeauftragten, sofern ein solcher bestellt wurde, bei der Durchführung der Datenschutz-Folgenabschätzung ein.

(10) Die Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Abs. 1 ist auch durchzuführen, wenn in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c oder für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e übertragen wurde, verarbeitet wird, soweit in dieser Verordnung keine speziellen Regelungen für derartige Verarbeitungen getroffen wurden.

(11) Erforderlichenfalls führt der Verantwortliche eine Überprüfung durch, um zu bewerten, ob die Verarbeitung gemäß der Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt wird, zumindest wenn hinsichtlich des mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risikos Änderungen eingetreten sind.

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Die Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) ist bei Hochrisiko-Verarbeitungen zwingend vorgeschrieben und muss vor Beginn der Verarbeitung durchgeführt werden. Die DSK hat in ihrer „Muss-Liste" (gemäß Art. 35 Abs. 4) die Fälle aufgeführt, bei denen eine DSFA in Deutschland verpflichtend ist — darunter u. a.: Videoüberwachung öffentlicher Bereiche mit Verhaltensanalyse, Verarbeitung biometrischer Daten zur Identifizierung, Telemedizin-Systeme, Scoring und Bonitätsprüfung. Die DSFA besteht aus vier Schritten: (1) Beschreibung der Verarbeitung, (2) Bewertung von Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, (3) Risikoanalyse (Bedrohungen, Eintrittswahrscheinlichkeit, Schwere), (4) Maßnahmen zur Risikominderung. Wenn die DSFA ein hohes Restrisiko ergibt, ist eine vorherige Konsultation der Aufsichtsbehörde nach Art. 36 erforderlich. Im Audit: Haben Sie eine interne Schwellenwertanalyse, um zu entscheiden, ob eine DSFA erforderlich ist? Und führen Sie neue Projekte stets durch diese Analyse?

Art. 36

Vorherige Konsultation

(1) Der Verantwortliche konsultiert vor der Verarbeitung die Aufsichtsbehörde, wenn aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 hervorgeht, dass die Verarbeitung ein hohes Risiko zur Folge hätte, sofern der Verantwortliche keine Maßnahmen zur Eindämmung des Risikos trifft.

(2) Ist die Aufsichtsbehörde der Ansicht, dass die geplante Verarbeitung gemäß Abs. 1 nicht im Einklang mit dieser Verordnung stünde, insbesondere weil der Verantwortliche das Risiko nicht ausreichend ermittelt oder nicht ausreichend eingedämmt hat, so unterbreitet die Aufsichtsbehörde dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter innerhalb eines Zeitraums von bis zu acht Wochen nach Eingang des Konsultationsersuchens schriftliche Empfehlungen und kann ihre in Art. 58 genannten Befugnisse ausüben.

(3) Bei der Konsultation der Aufsichtsbehörde gemäß Abs. 1 übermittelt der Verantwortliche der Aufsichtsbehörde: a) gegebenenfalls Angaben zu den jeweiligen Zuständigkeiten des Verantwortlichen, der gemeinsam Verantwortlichen und der an der Verarbeitung beteiligten Auftragsverarbeiter, insbesondere bei einer Verarbeitung innerhalb einer Gruppe von Unternehmen; b) die Zwecke und Mittel der beabsichtigten Verarbeitung; c) die zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gemäß dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen und Garantien; d) gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten; e) die Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 sowie f) alle sonstigen von der Aufsichtsbehörde angeforderten Informationen.

(4) Die Mitgliedstaaten konsultieren die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Ausarbeitung eines Vorschlags für von einem nationalen Parlament zu erlassende Gesetzgebungsmaßnahmen oder von auf solchen Gesetzgebungsmaßnahmen basierenden Regulierungsmaßnahmen, die die Verarbeitung betreffen.

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Die vorherige Konsultation ist die letzte Sicherheitsstufe: Wenn eine DSFA ein hohes Restrisiko ergibt, das durch keine Maßnahme ausreichend gemindert werden kann, muss vor Beginn der Verarbeitung die Datenschutzbehörde konsultiert werden. Die Behörde hat acht Wochen Zeit für eine Stellungnahme. In der Praxis werden vorherige Konsultationen in Deutschland selten durchgeführt — das deutet meist darauf hin, dass entweder keine DSFA gemacht wurde oder das Hochrisiko-Ergebnis nicht erkannt wurde. Im Audit: Wenn Ihr Unternehmen komplexe KI-Systeme, umfangreiche Profiling-Aktivitäten oder Massenverarbeitungen sensibler Daten plant, prüfen Sie konsequent, ob Art. 36 ausgelöst wird.

Art. 37

Benennung eines Datenschutzbeauftragten

(1) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter benennen auf jeden Fall einen Datenschutzbeauftragten, wenn a) die Verarbeitung von einer Behörde oder öffentlichen Stelle durchgeführt wird, mit Ausnahme von Gerichten, die im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit handeln; b) die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen; oder c) die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten gemäß Art. 9 oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Art. 10 besteht.

(2) Eine Unternehmensgruppe darf einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten ernennen, sofern er von jeder Niederlassung aus leicht erreichbar ist.

(3) Falls es sich beim Verantwortlichen oder beim Auftragsverarbeiter um eine Behörde oder öffentliche Stelle handelt, kann für mehrere solche Behörden oder Stellen unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und ihrer Größe ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter benannt werden.

(4) In anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen können der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter oder Verbände und andere Vereinigungen, die Kategorien von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern vertreten, einen Datenschutzbeauftragten benennen; der Datenschutzbeauftragte kann für solche Verbände und anderen Vereinigungen handeln.

(5) Der Datenschutzbeauftragte wird auf der Grundlage seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere des Fachwissens benannt, das er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in Art. 39 genannten Aufgaben.

(6) Der Datenschutzbeauftragte kann Beschäftigter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters sein oder seine Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags erfüllen.

(7) Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter veröffentlicht die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten und teilt diese der Aufsichtsbehörde mit.

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In Deutschland erweitert § 38 BDSG die Pflicht zur DSB-Benennung deutlich: Bereits ab 20 Personen, die regelmäßig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, ist die Benennung verpflichtend. Die DSGVO-Schwelle (Kerntätigkeit = umfangreiche Überwachung oder besondere Kategorien) kommt hinzu. In der Praxis sind damit fast alle KMU ab einer bestimmten Größe verpflichtet. Der DSB kann intern (Mitarbeitender) oder extern (Dienstleister) bestellt werden. Wichtige Anforderungen: Fachkunde (Datenschutzrecht und Praxis), Weisungsfreiheit (darf keine Nachteile durch seine Arbeit erfahren), Erreichbarkeit (Name und Kontakt müssen veröffentlicht und der Behörde gemeldet sein). Im Audit: Ist der DSB ordnungsgemäß bestellt, beim Landesdatenschutzbeauftragten gemeldet und in der Datenschutzerklärung benannt?

Art. 38

Stellung des Datenschutzbeauftragten

(1) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter stellen sicher, dass der Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird.

(2) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter unterstützen den Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Art. 39, indem sie die für die Erfüllung dieser Aufgaben notwendigen Ressourcen und den Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen zur Verfügung stellen und ihm die zur Erhaltung seines Fachwissens notwendige Ressourcen bereitstellen.

(3) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter stellen sicher, dass der Datenschutzbeauftragte bei der Erfüllung seiner Aufgaben keine Anweisungen bezüglich der Ausübung dieser Aufgaben erhält. Der Datenschutzbeauftragte wird vom Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter nicht wegen der Erfüllung seiner Aufgaben abberufen oder benachteiligt. Der Datenschutzbeauftragte berichtet unmittelbar der höchsten Managementebene des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters.

(4) Betroffene Personen können den Datenschutzbeauftragten zu allen mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß dieser Verordnung im Zusammenhang stehenden Fragen zu Rate ziehen.

(5) Der Datenschutzbeauftragte ist zur Geheimhaltung oder Vertraulichkeit bezüglich der Identität der betroffenen Personen und der Umstände, die Rückschlüsse auf die betroffene Person zulassen, verpflichtet, soweit er nicht von der betroffenen Person davon befreit wird.

(6) Der Datenschutzbeauftragte kann andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen.

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Die institutionelle Unabhängigkeit des DSB (Abs. 3) ist in der Praxis ein häufiger Streitpunkt. Ein DSB, der gleichzeitig IT-Leiter, Compliance-Officer oder gar Geschäftsführer ist, hat potenziell einen Interessenkonflikt — z. B. wenn er Systeme prüfen soll, die er selbst eingeführt hat. Gleiches gilt für den externen DSB: Wenn er gleichzeitig IT-Dienstleister des Unternehmens ist, besteht ein Interessenkonflikt. Der EuGH hat in C-534/20 (Leistritz) klargestellt, dass ein DSB nicht abberufen werden darf wegen Aufgaben in dieser Rolle, auch wenn er keinen besonderen Kündigungsschutz genießt. Für die Praxis: Stellen Sie sicher, dass der DSB direkten Berichtszugang zur Geschäftsführung hat, ausreichend Ressourcen (Zeit, Budget für Schulungen, Werkzeuge) erhält und in alle datenschutzrelevanten Projekte frühzeitig eingebunden wird.

Art. 39

Aufgaben des Datenschutzbeauftragten

(1) Der Datenschutzbeauftragte hat zumindest folgende Aufgaben: a) Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach dieser Verordnung sowie nach sonstigen Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten; b) Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung, anderer Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten sowie der Strategien des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters für den Schutz personenbezogener Daten einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeiter und der diesbezüglichen Überprüfungen; c) Beratung — auf Anfrage — im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung gemäß Art. 35; d) Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde; e) Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß Art. 36, und gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen.

(2) Der Datenschutzbeauftragte trägt bei der Erfüllung seiner Aufgaben dem mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risiko gebührend Rechnung, wobei er die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung berücksichtigt.

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Die Aufgaben des DSB nach Art. 39 sind Mindestaufgaben — viele DSBs nehmen darüber hinaus weitere Rollen wahr (z. B. Koordination von Datenpannenmeldungen, Führung des VVT). Wichtig: Der DSB berät und überwacht — er ist nicht selbst für die Einhaltung der DSGVO verantwortlich. Verantwortlich bleibt der Verantwortliche (Art. 24). Der DSB hat eine Kontrollfunktion, keine Erfüllungsfunktion. Für den Audit: Ein guter DSB-Bericht an die Geschäftsleitung (mindestens jährlich) ist ein wichtiges Dokument. Er sollte Feststellungen, empfohlene Maßnahmen und den Status offener Punkte enthalten.

Art. 40

Verhaltensregeln

(1) Die Mitgliedstaaten, die Aufsichtsbehörden, der Ausschuss und die Kommission fördern die Ausarbeitung von Verhaltensregeln, die nach Maßgabe der Besonderheiten der einzelnen Verarbeitungssektoren und der besonderen Bedürfnisse von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen zur ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung beitragen sollen.

(2) Verbände und andere Vereinigungen, die Kategorien von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern vertreten, können Verhaltensregeln ausarbeiten oder ändern oder erweitern, mit denen die Anwendung dieser Verordnung präzisiert wird, z. B. hinsichtlich: a) der nach Treu und Glauben erfolgenden und transparenten Verarbeitung; b) der berechtigten Interessen, die von Verantwortlichen in bestimmten Zusammenhängen verfolgt werden; c) der Erhebung personenbezogener Daten; d) der Pseudonymisierung personenbezogener Daten; e) der Information der Öffentlichkeit und der betroffenen Personen; f) der Ausübung der Rechte betroffener Personen; g) der Information von und dem Schutz von Kindern und der Art und Weise, in der die Einwilligung der Träger der elterlichen Verantwortung für Kinder eingeholt wird; h) der Maßnahmen und Verfahren gemäß den Art. 24 und 25 und der Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung gemäß Art. 32; i) der Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an Aufsichtsbehörden und der Benachrichtigung betroffener Personen über solche Verletzungen; j) der Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen; k) von außergerichtlichen Verfahren und sonstigen Streitbeilegungsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verantwortlichen und betroffenen Personen im Zusammenhang mit der Verarbeitung, unbeschadet der Rechte der betroffenen Personen gemäß den Art. 77 und 79.

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Verhaltensregeln (Codes of Conduct) sind von Branchenverbänden erstellte und von der Datenschutzbehörde genehmigte Leitlinien. Sie bieten Unternehmen einen klaren Compliance-Rahmen und — bei Einhaltung — eine Nachweismöglichkeit gegenüber Behörden. In Deutschland existieren z. B. genehmigte Verhaltensregeln für Markt- und Meinungsforschung (ADM) und die Gesundheitsbranche. Der GKV-Spitzenverband hat Verhaltensregeln für die gesetzliche Krankenversicherung entwickelt. Für KMU: Prüfen Sie, ob es für Ihre Branche genehmigte Verhaltensregeln gibt — deren Einhaltung ist ein starkes Argument in Behördenverfahren.

Art. 41

Überwachung genehmigter Verhaltensregeln

(1) Unbeschadet der Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß den Art. 57 und 58 kann die Überwachung der Einhaltung von Verhaltensregeln gemäß Art. 40 einer Stelle übertragen werden, die über ein geeignetes Niveau an Fachkenntnissen in Bezug auf den Gegenstand der Verhaltensregeln verfügt und die von der zuständigen Aufsichtsbehörde für diese Aufgabe akkreditiert wurde.

(2) Eine Stelle gemäß Abs. 1 kann akkreditiert werden, wenn sie a) ihre Unabhängigkeit und Fachkenntnisse in Bezug auf den Gegenstand der Verhaltensregeln zur Zufriedenheit der zuständigen Aufsichtsbehörde nachgewiesen hat; b) Verfahren festgelegt hat, die es ihr ermöglichen, die Eignung der betreffenden Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter für die Anwendung der Verhaltensregeln zu beurteilen, diese Stellen bei der Anwendung der Verhaltensregeln zu überwachen und die Einhaltung der Verhaltensregeln regelmäßig zu überprüfen; c) Verfahren und Strukturen festgelegt hat, mit denen Beschwerden über Verletzungen der Verhaltensregeln oder die Art und Weise, wie die Verhaltensregeln durch den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter angewandt wurden bzw. werden, bearbeitet werden, und mit denen diese Verfahren für betroffene Personen und die Öffentlichkeit transparent gemacht werden; d) der zuständigen Aufsichtsbehörde nachweist, dass ihre Aufgaben und Pflichten keinen Interessenkonflikt herbeiführen.

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Art. 41 regelt die institutionelle Struktur für die Überwachung von Branchenstandards (Codes of Conduct). Für Unternehmen als Nutzer von Verhaltensregeln ist relevant: Die Überwachungsstelle überprüft regelmäßig die Einhaltung — was bedeutet, dass die Mitgliedschaft in einem anerkannten Code of Conduct auch eine regelmäßige externe Kontrolle mit sich bringt. Das erhöht den Compliance-Druck, bietet aber gleichzeitig einen Nachweisvorteil gegenüber Aufsichtsbehörden.

Art. 42

Zertifizierung

(1) Die Mitgliedstaaten, die Aufsichtsbehörden, der Ausschuss und die Kommission fördern die Einführung von datenschutzspezifischen Zertifizierungsverfahren sowie von Datenschutzsiegeln und -prüfzeichen, die dazu dienen, nachzuweisen, dass diese Verordnung bei Verarbeitungsvorgängen von Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern eingehalten wird.

(2) Zusätzlich zu der Einhaltung durch Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter, die dieser Verordnung unterliegen, können datenschutzspezifische Zertifizierungsverfahren, Siegel oder Prüfzeichen, die nach Abs. 5 des vorliegenden Artikels genehmigt wurden, auch eingerichtet werden, um nachzuweisen, dass Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter, die nicht der Verordnung unterliegen, im Rahmen von Übermittlungen gemäß Art. 46 Abs. 2 Buchstabe f geeignete Garantien bieten. Diese Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter gehen mittels verbindlicher und durchsetzbarer Verpflichtungen — durch vertragliche Instrumente oder andere rechtlich bindende Instrumente — die Verpflichtung ein, die geeigneten Garantien auch hinsichtlich der Rechte betroffener Personen anzuwenden.

(3) Die Zertifizierung ist freiwillig und über einen transparenten Prozess zugänglich.

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Datenschutzzertifizierungen sind nach der DSGVO freiwillig und haben bisher in der Praxis noch keine breite Anwendung gefunden, da kaum DSGVO-spezifische Zertifizierungen von Behörden genehmigt wurden. Verfügbar ist jedoch: ISO/IEC 27701 als Erweiterung von ISO 27001 für Datenschutz-Managementsysteme. Zertifizierungen können als Nachweis der Konformität gegenüber Aufsichtsbehörden dienen (Art. 24 Abs. 3, Art. 25 Abs. 3, Art. 28 Abs. 5). Für Auftragsverarbeiter kann eine Zertifizierung ein Wettbewerbsvorteil sein.

Art. 43

Zertifizierungsstellen

(1) Unbeschadet der Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß den Art. 57 und 58 erteilen oder verlängern Zertifizierungsstellen, die über ein geeignetes Niveau an Fachkenntnissen im Bereich des Datenschutzes verfügen, nach Information der Aufsichtsbehörde, damit diese ihre Befugnisse gemäß Art. 58 Abs. 2 Buchstabe h wahrnehmen kann, die Zertifizierung.

(2) Zertifizierungsstellen werden von der zuständigen Aufsichtsbehörde und/oder von der nationalen Akkreditierungsstelle, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Einklang mit EN-ISO/IEC 17065/2012 und mit den von der zuständigen Aufsichtsbehörde festgelegten zusätzlichen Anforderungen akkreditiert wurde, akkreditiert.

Praxishinweis AGIDAT · eigenständig verfasst

Zertifizierungsstellen für DSGVO-Zwecke müssen von der Datenschutzbehörde akkreditiert sein — nicht nur von einer allgemeinen Akkreditierungsstelle. In Deutschland hat die DAkkS (Deutsche Akkreditierungsstelle) gemeinsam mit den Datenschutzbehörden entsprechende Anforderungen entwickelt. Bei der Auswahl einer Zertifizierungsstelle: Prüfen Sie immer, ob die Stelle von der zuständigen Datenschutzbehörde anerkannt ist.

Kapitel V

Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen

Art. 44

Allgemeine Grundsätze der Übermittlung

Übermittlungen personenbezogener Daten, die bereits verarbeitet werden oder nach ihrer Übermittlung an ein Drittland oder an eine internationale Organisation verarbeitet werden sollen, sind nur zulässig, wenn der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter die in diesem Kapitel niedergelegten Bedingungen einhalten und auch die sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden. Alle Bestimmungen dieses Kapitels sind anzuwenden, um zu gewährleisten, dass das durch diese Verordnung gewährleistete Schutzniveau für natürliche Personen nicht untergraben wird.

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Art. 44 ist die Eingangsschranke für alle Drittlandübermittlungen: Jede Übermittlung personenbezogener Daten in ein Land außerhalb der EU/des EWR ist nur zulässig, wenn eine der Grundlagen aus Art. 45–49 vorliegt. „Übermittlung" umfasst dabei auch den bloßen Fernzugriff aus einem Drittland — ein US-Cloud-Dienst, dessen Supportmitarbeitende aus den USA auf EU-Kundendaten zugreifen, begründet bereits eine Übermittlung. Für die Praxis: Identifizieren Sie in Ihrem VVT (Art. 30) alle Datenempfänger in Drittländern und prüfen Sie, welche Übermittlungsgrundlage jeweils besteht.

Art. 45

Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses

(1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation darf vorgenommen werden, wenn die Kommission beschlossen hat, dass das betreffende Drittland, ein Gebiet oder ein oder mehrere spezifische Sektoren in diesem Drittland oder die betreffende internationale Organisation ein angemessenes Schutzniveau bietet.

(2) Bei der Prüfung der Angemessenheit des Schutzniveaus berücksichtigt die Kommission insbesondere: a) die Rechtsstaatlichkeit, die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die in dem betreffenden Land oder der betreffenden internationalen Organisation geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften sowohl allgemeiner als auch sektorieller Art, einschließlich der Vorschriften über die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung, die nationale Sicherheit sowie das Strafrecht und den Zugang der Behörden zu personenbezogenen Daten; b) das Bestehen einer oder mehrerer unabhängiger Aufsichtsbehörden in dem betreffenden Drittland oder bei einer internationalen Organisation, die für die Einhaltung und Durchsetzung der Datenschutzvorschriften verantwortlich sind. c) die von dem betreffenden Drittland oder der betreffenden internationalen Organisation eingegangenen internationalen Verpflichtungen.

(3) Die Kommission kann nach Beurteilung der Angemessenheit des Schutzniveaus durch einen Durchführungsrechtsakt entscheiden, dass ein Drittland, ein Gebiet oder ein oder mehrere spezifische Sektoren in einem Drittland oder eine internationale Organisation ein angemessenes Schutzniveau im Sinne des Abs. 1 des vorliegenden Artikels gewährleistet.

(4) In dem Durchführungsrechtsakt ist ein Mechanismus für eine regelmäßige Überprüfung vorgesehen.

(5) Die Kommission überwacht fortlaufend die Entwicklungen in Drittländern und bei internationalen Organisationen, die das Funktionieren der nach Abs. 3 erlassenen Beschlüsse berühren könnten.

(6) Die Kommission widerruft, ändert oder setzt durch Durchführungsrechtsakte Beschlüsse nach Abs. 3 aus, wenn die verfügbaren Informationen ergeben, dass ein Drittland, ein Gebiet oder ein oder mehrere spezifische Sektoren in einem Drittland oder eine internationale Organisation kein angemessenes Schutzniveau im Sinne des Abs. 2 dieses Artikels mehr gewährleistet.

Praxishinweis AGIDAT · eigenständig verfasst

Angemessenheitsbeschlüsse sind die komfortabelste Grundlage für Drittlandübermittlungen: Die Kommission hat das Schutzniveau des Empfängerlandes bereits geprüft, sodass kein weiterer Nachweis erforderlich ist. Aktuelle Angemessenheitsbeschlüsse (Stand 2024) bestehen u. a. für: Andorra, Argentinien, Kanada, Färöer, Guernsey, Israel, Isle of Man, Japan, Jersey, Neuseeland, Schweiz, Uruguay, Südkorea und das UK sowie für USA im Rahmen des EU-US Data Privacy Framework (DPF, seit Juli 2023). Das DPF ist der Nachfolger von Privacy Shield, das der EuGH in Schrems II (2020) für ungültig erklärt hat. US-Unternehmen müssen beim DPF zertifiziert sein. Prüfen Sie für jeden US-Dienstleister, ob er DPF-zertifiziert ist: https://www.dataprivacyframework.gov/

Art. 46

Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien

(1) Falls kein Beschluss nach Art. 45 Abs. 3 vorliegt, darf ein Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation nur übermitteln, sofern der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter geeignete Garantien vorgesehen hat und sofern den betroffenen Personen durchsetzbare Rechte und wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen.

(2) Die in Abs. 1 genannten geeigneten Garantien können, ohne dass hierzu eine besondere Genehmigung einer Aufsichtsbehörde erforderlich wäre, bestehen in: a) einem rechtlich bindenden und durchsetzbaren Instrument zwischen Behörden oder öffentlichen Stellen; b) verbindlichen internen Datenschutzvorschriften gemäß Art. 47; c) von der Kommission gemäß dem Prüfverfahren nach Art. 93 Abs. 2 erlassenen Standarddatenschutzklauseln; d) von einer Aufsichtsbehörde angenommenen und von der Kommission gemäß dem Prüfverfahren nach Art. 93 Abs. 2 gebilligten Standarddatenschutzklauseln; e) genehmigten Verhaltensregeln gemäß Art. 40 zusammen mit verbindlichen und durchsetzbaren Verpflichtungen des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters im Drittland zur Anwendung der geeigneten Garantien; f) einem nach Art. 42 genehmigten Zertifizierungsverfahren zusammen mit verbindlichen und durchsetzbaren Verpflichtungen des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters im Drittland zur Anwendung der geeigneten Garantien.

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Wenn kein Angemessenheitsbeschluss vorliegt, sind Standarddatenschutzklauseln (SCC) das in der Praxis am häufigsten genutzte Instrument. Die Kommission hat im Juni 2021 neue SCC veröffentlicht (Durchführungsbeschluss 2021/914), die vier Module abdecken: Verantwortlicher → Verantwortlicher, Verantwortlicher → Auftragsverarbeiter, Auftragsverarbeiter → Auftragsverarbeiter, Auftragsverarbeiter → Verantwortlicher. Achtung nach Schrems II: SCCs allein reichen möglicherweise nicht aus, wenn der Empfänger einem Recht unterliegt, das unverhältnismäßige staatliche Zugriffe ermöglicht (z. B. US CLOUD Act). Dann sind zusätzliche technische Maßnahmen (z. B. Verschlüsselung, für die nur der EU-Verantwortliche den Schlüssel hält) oder ergänzende vertragliche Maßnahmen erforderlich. Das EDPB hat in Empfehlungen 01/2020 einen detaillierten Prüfpfad beschrieben.

Art. 47

Verbindliche interne Datenschutzvorschriften

(1) Die zuständige Aufsichtsbehörde genehmigt verbindliche interne Datenschutzvorschriften nach dem Kohärenzverfahren gemäß Art. 63, sofern diese: a) rechtlich bindend sind, für alle Mitglieder der Unternehmensgruppe oder Gruppe von Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben, gelten und von diesen durchgesetzt werden und dies auch für ihre Mitarbeiter gilt; b) den betroffenen Personen ausdrücklich durchsetzbare Rechte in Bezug auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verleihen.

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Binding Corporate Rules (BCR) sind ein Instrument für Unternehmensgruppen mit Gesellschaften in Drittländern. Sie erfordern eine Genehmigung durch eine federführende Datenschutzbehörde im Kohärenzverfahren und eignen sich daher vor allem für große Konzerne. Für KMU sind BCR in der Regel nicht praktikabel (hoher Aufwand, lange Genehmigungszeiten) — die SCC nach Art. 46 Abs. 2 lit. c sind der geeignetere Weg.

Art. 48

Nach dem Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung

Jegliches Urteil eines Gerichts und jegliche Entscheidung einer Verwaltungsbehörde eines Drittlands, mit denen ein Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter angewiesen wird, personenbezogene Daten zu übermitteln oder offenzulegen, darf von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter nur dann anerkannt oder vollstreckt werden, wenn sie auf eine in Kraft befindliche internationale Übereinkunft, beispielsweise ein Rechtshilfeabkommen, zwischen dem ersuchenden Drittland und der Union oder einem Mitgliedstaat gestützt ist.

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Art. 48 ist direkte Antwort auf US-amerikanische Herausgabeanordnungen (z. B. nach dem CLOUD Act oder National Security Letters). Ein US-Gericht kann keine direkte Herausgabepflicht gegenüber einem EU-Unternehmen oder einem EU-Auftragsverarbeiter begründen, wenn kein entsprechendes Rechtshilfeabkommen zwischen USA und EU besteht. Für die Praxis: Wenn Sie einen US-Cloud-Anbieter nutzen und US-Behörden Daten herausverlangen, muss der Anbieter dies über offizielle Rechtshilfewege (MLAT) tun. Eine direkte Weitergabe auf US-Behördenanordnung wäre ein Datenschutzverstoß. Dies sollte in AVV-Verhandlungen mit US-Anbietern explizit adressiert werden.

Art. 49

Ausnahmen für bestimmte Fälle

(1) Falls weder ein Angemessenheitsbeschluss nach Art. 45 Abs. 3 noch geeignete Garantien nach Art. 46 einschließlich verbindlicher interner Datenschutzvorschriften vorliegen, ist eine Übermittlung oder eine Reihe von Übermittlungen personenbezogener Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation nur unter einer der folgenden Bedingungen zulässig: a) die betroffene Person hat nach entsprechender Aufklärung über die damit verbundenen möglichen Risiken derartiger Datenübermittlungen, für die kein Angemessenheitsbeschluss und keine geeigneten Garantien bestehen, ausdrücklich eingewilligt; b) die Übermittlung ist für die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen oder zur Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen auf Antrag der betroffenen Person erforderlich; c) die Übermittlung ist zum Abschluss oder zur Erfüllung eines im Interesse der betroffenen Person von dem Verantwortlichen mit einer anderen natürlichen oder juristischen Person geschlossenen Vertrags erforderlich; d) die Übermittlung ist aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses notwendig; e) die Übermittlung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich; f) die Übermittlung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder anderer Personen erforderlich, sofern die betroffene Person aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, ihre Einwilligung zu geben; g) die Übermittlung erfolgt aus einem Register, das gemäß dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist und entweder der gesamten Öffentlichkeit oder allen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offensteht, jedoch nur soweit die im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten festgelegten Voraussetzungen für die Einsichtnahme im jeweiligen Einzelfall erfüllt sind.

(2) Eine Datenübermittlung nach Abs. 1 Buchstaben g umfasst nicht die Gesamtheit der personenbezogenen Daten oder ganzer Kategorien der im Register enthaltenen personenbezogenen Daten.

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Art. 49 ist eine Ausnahmenorm und soll nach EuGH- und EDPB-Verständnis eng ausgelegt werden — sie ist nicht als Regelfall zu nutzen, sondern als letzter Ausweg. Die Einwilligung nach lit. a ist in der Praxis problematisch, weil der Aufklärungsumfang (mögliche Risiken ohne Schutzgarantien) sehr hoch ist und die Einwilligung freiwillig sein muss. Für B2B-Verarbeitungen ohne Angemessenheitsbeschluss und ohne SCC ist dies keine praktikable Dauerlösung. Vertragserfüllung (lit. b) gilt nur für die unmittelbar zur Vertragsabwicklung notwendige Übermittlung — z. B. Buchung eines Direktflugs in ein Nicht-EWR-Land erfordert die Übermittlung der Passagierdaten. Im Audit: Drittlandübermittlungen auf Basis von Art. 49 sind im VVT besonders zu dokumentieren.

Kapitel VI

Unabhängige Aufsichtsbehörden

Abschn. 1: Unabhängiger Status (Art. 51–54) Abschn. 2: Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse (Art. 55–59)
Art. 51

Aufsichtsbehörde

(1) Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer Daten geschützt werden und der freie Verkehr dieser Daten in der Union erleichtert wird.

(2) Jede Aufsichtsbehörde leistet einen Beitrag zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union.

(3) Gibt es in einem Mitgliedstaat mehr als eine Aufsichtsbehörde, so benennt dieser Mitgliedstaat die Aufsichtsbehörde, die diese Behörden im Ausschuss vertritt, und legt ein Verfahren fest, nach dem die anderen Behörden an Entscheidungen mitwirken, die die nach dem Verfahren nach Artikel 60 getroffenen Maßnahmen betreffen.

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In Deutschland gibt es 18 Datenschutzbehörden: den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) für Bundesbehörden und bestimmte Telekommunikationsunternehmen sowie 16 Landesbeauftragte für den Datenschutz. Welche Behörde für ein Unternehmen zuständig ist, hängt vom Sitz des Unternehmens ab. Die DSK (Datenschutzkonferenz) koordiniert die einheitliche Anwendung der DSGVO und veröffentlicht gemeinsame Orientierungshilfen. Für KMU: Die zuständige Landesbehörde ist Anlaufstelle für Meldungen (Art. 33), Anfragen und Beschwerden.

Art. 52

Unabhängigkeit

(1) Jede Aufsichtsbehörde handelt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dieser Verordnung völlig unabhängig.

(2) Das Mitglied oder die Mitglieder jeder Aufsichtsbehörde sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dieser Verordnung weder direkten noch indirekten Beeinflussungen von außen ausgesetzt, und sie ersuchen weder um Weisung noch nehmen sie Weisungen entgegen.

(3) Das Mitglied oder die Mitglieder der Aufsichtsbehörde sehen von allen mit den Aufgaben ihres Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und üben während ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche berufliche Tätigkeit aus.

Praxishinweis AGIDAT · eigenständig verfasst

Die Unabhängigkeit der Datenschutzbehörden ist ein verfassungsrechtlich garantiertes Prinzip (EuGH C-518/07). Politische Einflussnahme auf Aufsichtsbehörden ist unzulässig. Für Unternehmen bedeutet dies: Entscheidungen der Datenschutzbehörden sind unabhängig von politischem Druck — was Planungssicherheit schafft, aber auch bedeutet, dass politische Interventionen zur Vermeidung von Bußgeldern nicht zulässig sind.

Art. 55

Zuständigkeit

(1) Jede Aufsichtsbehörde ist für die Erfüllung der Aufgaben und die Ausübung der Befugnisse, die ihr gemäß dieser Verordnung übertragen wurden, im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zuständig.

(2) Werden personenbezogene Daten von Behörden im Rahmen der Ausübung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten durch die betroffenen Personen verarbeitet, ist die Aufsichtsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats zuständig.

(3) Aufsichtsbehörden sind nicht zuständig für die Aufsicht über Verarbeitungsvorgänge durch Gerichte, die in Ausübung ihrer justiziellen Tätigkeit handeln.

Praxishinweis AGIDAT · eigenständig verfasst

Bei grenzüberschreitenden Verarbeitungen gilt das One-Stop-Shop-Prinzip (Art. 56): Die Aufsichtsbehörde am Ort der Hauptniederlassung des Unternehmens ist federführend. Für rein nationale Unternehmen ist die lokale Landesbehörde zuständig. Für Unternehmen mit EU-weiten Verarbeitungen (z. B. ein SaaS-Anbieter) ist die Hauptniederlassung entscheidend — das ist der Ort, an dem die Leitungsentscheidungen zur Verarbeitung getroffen werden.

Art. 57

Aufgaben

(1) Unbeschadet anderer in dieser Verordnung dargelegter Aufgaben muss jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet: a) die Anwendung dieser Verordnung überwachen und durchsetzen; b) die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung sensibilisieren und sie darüber aufklären; c) im Einklang mit dem Recht des Mitgliedstaats das nationale Parlament, die Regierung und andere Einrichtungen und Gremien über Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung beraten; d) die für die Verarbeitung Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter für ihre Pflichten aus dieser Verordnung sensibilisieren; e) auf Antrag jeder betroffenen Person Informationen über die Ausübung ihrer Rechte aus dieser Verordnung zur Verfügung stellen. f) Beschwerden einer betroffenen Person bearbeiten, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten.

Praxishinweis AGIDAT · eigenständig verfasst

Die Aufgaben der Aufsichtsbehörden umfassen neben der Aufsicht auch Beratung und Sensibilisierung. Unternehmen können Behörden vorab um Beratung ersuchen (EG 139) — insbesondere bei neuen oder komplexen Verarbeitungen. Beschwerden von Betroffenen (lit. f) werden von Behörden aktiv untersucht und können zu formellen Untersuchungsmaßnahmen führen.

Quellen & Nachweise:

Art. 58

Befugnisse

(1) Jede Aufsichtsbehörde verfügt über sämtliche folgenden Untersuchungsbefugnisse: a) sie kann den Verantwortlichen, den Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls den Vertreter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters anweisen, alle Informationen bereitzustellen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind; b) sie kann Untersuchungen in Form von Datenschutzüberprüfungen durchführen.

(2) Jede Aufsichtsbehörde verfügt über sämtliche folgenden Abhilfebefugnisse: a) sie kann einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen diese Verordnung verstoßen; b) sie kann Verantwortliche und Auftragsverarbeiter verwarnen, wenn sie mit Verarbeitungsvorgängen gegen diese Verordnung verstoßen haben; c) sie kann den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anweisen, den Anträgen der betroffenen Person auf Ausübung der ihr nach dieser Verordnung zustehenden Rechte zu entsprechen; d) sie kann den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter anweisen, Verarbeitungsvorgänge auf bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Einklang mit dieser Verordnung zu bringen; e) sie kann den Verantwortlichen anweisen, die betroffene Person von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu benachrichtigen; f) sie kann eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich eines Verbots, verhängen; g) sie kann die Berichtigung oder Löschung von personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung gemäß den Art. 16, 17 und 18 anordnen; h) sie kann eine Zertifizierung widerrufen oder die Zertifizierungsstelle anweisen, eine Zertifizierung zu widerrufen; i) sie kann Geldbußen nach Art. 83 verhängen.

(3) Jede Aufsichtsbehörde verfügt über sämtliche folgenden Genehmigungsbefugnisse und beratenden Befugnisse: a) sie kann im Einklang mit dem Kohärenzverfahren nach Art. 63 Standarddatenschutzklauseln nach Art. 28 Abs. 8 und Art. 46 Abs. 2 Buchstabe d genehmigen; b) sie kann verbindliche interne Datenschutzvorschriften nach Art. 47 genehmigen; c) sie kann Zertifizierungsstellen akkreditieren; d) sie kann Zertifizierungen erteilen; e) sie kann Verhaltensregeln nach Art. 40 Abs. 5 genehmigen.

Praxishinweis AGIDAT · eigenständig verfasst

Die Behördenbefugnisse reichen von der Warnung bis zum Verarbeitungsverbot und Bußgeld. Das Verarbeitungsverbot (Abs. 2 lit. f) ist de facto eine der schwersten möglichen Sanktionen: Es kann den Betrieb eines Unternehmens direkt beeinträchtigen (vgl. Meta Ireland: vorübergehendes Verbot der transatlantischen Datentransfers). Für das Audit: Kooperieren Sie proaktiv mit Behördenanfragen (Art. 31), um eskalierende Maßnahmen zu vermeiden. Eine frühe, offene Kommunikation wird von Behörden regelmäßig positiv bewertet.

Kapitel VII

Zusammenarbeit und Kohärenz

Abschn. 1: Zusammenarbeit (Art. 60–62) Abschn. 2: Kohärenz (Art. 63–67) Abschn. 3: Europäischer Datenschutzausschuss (Art. 68–76)
Art. 60

Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden

(1) Die federführende Aufsichtsbehörde arbeitet mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden im Einklang mit diesem Artikel zusammen und bemüht sich darum, einen Konsens zu erzielen. Die federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden tauschen alle maßgeblichen Informationen untereinander aus.

(2) Die federführende Aufsichtsbehörde kann jederzeit andere betroffene Aufsichtsbehörden um gegenseitige Amtshilfe gemäß Art. 61 ersuchen und gemeinsame Maßnahmen gemäß Art. 62 durchführen, insbesondere zur Durchführung von Untersuchungen oder zur Überwachung der Umsetzung einer Maßnahme in Bezug auf einen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist.

Praxishinweis AGIDAT · eigenständig verfasst

Das One-Stop-Shop-Verfahren (Art. 56, 60) bedeutet für grenzüberschreitend tätige Unternehmen: Es gibt einen einzigen Hauptansprechpartner (die federführende Behörde am Sitz der Hauptniederlassung), aber alle betroffenen nationalen Behörden haben Mitspracherecht. Dies kann zu komplexen Verfahren führen, wie der Facebook/Meta-Fall zeigte: Die irische DPC (Hauptsitz) führt das Verfahren, aber z. B. die deutsche BayLDA oder die österreichische DSB können Einwände erheben.

Art. 63

Kohärenzverfahren

Damit eine kohärente Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union sichergestellt wird, arbeiten die Aufsichtsbehörden untereinander und gegebenenfalls mit der Kommission im Rahmen des in diesem Abschnitt beschriebenen Kohärenzverfahrens zusammen.

Praxishinweis AGIDAT · eigenständig verfasst

Das Kohärenzverfahren sichert die einheitliche Anwendung der DSGVO in allen 27 Mitgliedstaaten. Für Unternehmen relevant, wenn z. B. Standardvertragsklauseln oder BCR genehmigt werden — dies muss im Kohärenzverfahren erfolgen. Für die Praxis: Auf EDPB-Beschlüsse und verabschiedete Leitlinien achten, da diese die harmonisierte Auslegung für alle EU-Behörden verbindlich klarstellen.

Art. 68

Europäischer Datenschutzausschuss

(1) Der Europäische Datenschutzausschuss (im Folgenden "Ausschuss") wird als Einrichtung der Union eingesetzt.

(2) Der Ausschuss besteht aus den Leitern einer Aufsichtsbehörde jedes Mitgliedstaats und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten oder deren jeweiligen Vertretern.

(3) Nimmt die Kommission an den Sitzungen des Ausschusses teil, so hat sie kein Stimmrecht.

Praxishinweis AGIDAT · eigenständig verfasst

Der EDPB (European Data Protection Board) ist das zentrale EU-Gremium für die einheitliche Datenschutzauslegung. Seine Leitlinien, Empfehlungen und Stellungnahmen sind zwar formal nicht bindend, werden aber von allen nationalen Datenschutzbehörden als maßgebliche Auslegungshilfe verwendet. Für KMU-Datenschutzverantwortliche: Die EDPB-Website (https://www.edpb.europa.eu) ist Pflichtlektüre für aktuelle Datenschutzauslegungen. Besonders wichtig: Leitlinien zu Cookies, Einwilligung, Datenpannen, Drittlandübermittlungen.

Kapitel VIII

Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen

Art. 77

Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.

(2) Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde, einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Art. 78.

Praxishinweis AGIDAT · eigenständig verfasst

Das Beschwerderecht ist eines der wichtigsten Durchsetzungsrechte betroffener Personen. Betroffene können Beschwerde einlegen in dem Mitgliedstaat, in dem sie wohnen, arbeiten oder in dem der Verstoß erfolgt ist — das ermöglicht Beschwerde beim lokalen LfDI auch gegen ein nicht-deutsches Unternehmen. Für Unternehmen: Jede eingegangene Datenschutzbehörden-Anfrage wegen einer Beschwerde muss ernst genommen und fristgerecht beantwortet werden. Ignorieren führt zu Eskalation und möglichen Zwangsmaßnahmen.

Quellen & Nachweise:

  • EG 141
  • Art. 78, 79 DSGVO (weitere Rechtsbehelfe)
  • EDPB, Leitlinien zu Betroffenenrechten
Art. 78

Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde

(1) Jede natürliche oder juristische Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde.

(2) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn die nach den Art. 55 und 56 zuständige Aufsichtsbehörde eine Beschwerde nicht bearbeitet oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.

Praxishinweis AGIDAT · eigenständig verfasst

Auch Unternehmen (juristische Personen) können gegen Behördenbeschlüsse klagen. Dies ist relevant bei Bußgeldbescheiden oder Verarbeitungsverboten. In Deutschland ist der Klageweg vor dem Verwaltungsgericht eröffnet. Beachten Sie Widerspruchs- und Klagefristen, die je nach Behörde und Bescheid variieren können.

Art. 79

Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter

(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Art. 77 das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden.

(2) Klagen gegen einen Verantwortlichen oder gegen einen Auftragsverarbeiter werden vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat. Wahlweise können solche Klagen auch vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, es sei denn, es handelt sich bei dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde eines Mitgliedstaats, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist.

Praxishinweis AGIDAT · eigenständig verfasst

Neben dem Behördenweg können Betroffene auch direkt zivilrechtlich klagen. Diese Klagen können am Gericht des Unternehmenssitzes oder am Wohnsitz der betroffenen Person erhoben werden — was bedeutet, dass ein Hamburger KMU von einem Münchner Kunden auch vor dem Landgericht München verklagt werden kann. Für Unternehmen: Ein solides Datenschutzprogramm schützt auch vor direkten Klagen. Betroffene können neben Schadensersatz (Art. 82) auch immateriellen Schadensersatz geltend machen.

Art. 80

Vertretung von betroffenen Personen

(1) Die betroffene Person hat das Recht, eine Einrichtung, Organisation oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die ordnungsgemäß nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet ist, deren satzungsmäßige Ziele im öffentlichem Interesse liegen und die im Bereich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen hinsichtlich des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten tätig ist, zu beauftragen, in ihrem Namen die in den Art. 77, 78 und 79 genannten Rechte in Anspruch zu nehmen.

(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass jede der in Abs. 1 des vorliegenden Artikels genannten Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen unabhängig von einem Auftrag einer betroffenen Person in dem betreffenden Mitgliedstaat das Recht hat, bei der nach Art. 77 zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde einzureichen und die Rechte nach den Art. 78 und 79 in Anspruch zu nehmen.

Praxishinweis AGIDAT · eigenständig verfasst

Art. 80 ermöglicht Verbraucherschutzorganisationen und NGOs, Datenschutzverletzungen im Namen von Betroffenen geltend zu machen. In Deutschland hat der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) bereits mehrfach Klage gegen Datenschutzverstöße erhoben (z. B. gegen Meta). § 8c Abs. 2 UKlaG setzt die Opt-out-Klagebefugnis aus Abs. 2 um. Für Unternehmen: Datenschutzverletzungen können zu Massenklagen durch NGOs führen — ein weiterer Grund für proaktives Compliance-Management.

Art. 82

Haftung und Recht auf Schadensersatz

(1) Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.

(2) Jeder an einer Verarbeitung beteiligte Verantwortliche haftet für den Schaden, der durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung verursacht wurde. Ein Auftragsverarbeiter haftet für den durch eine Verarbeitung verursachten Schaden nur dann, wenn er seinen speziell den Auftragsverarbeitern auferlegten Pflichten aus dieser Verordnung nicht nachgekommen ist oder wenn er die rechtmäßigen Anweisungen des Verantwortlichen nicht beachtet oder ihnen zuwidergehandelt hat.

(3) Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter wird von der in Abs. 2 genannten Haftung befreit, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist.

(4) Haben an derselben Verarbeitung mehrere Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter oder sowohl ein Verantwortlicher als auch ein Auftragsverarbeiter beteiligt und sind sie gemäß den Absätzen 2 und 3 für einen durch die Verarbeitung verursachten Schaden verantwortlich, so haftet jeder Verantwortliche oder jeder Auftragsverarbeiter für den gesamten Schaden als Gesamtschuldner.

(5) Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter wird ganz oder teilweise von der in den Absätzen 2, 3 und 4 beschriebenen Haftung befreit, wenn er nachweist, dass er für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, nicht verantwortlich ist.

Praxishinweis AGIDAT · eigenständig verfasst

Art. 82 begründet einen direkten zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch für Datenschutzverstöße. Der EuGH hat in C-300/21 (UI/Österreich) klargestellt: Für immateriellen Schadensersatz ist kein schwerer Schaden erforderlich — auch Ärger, Sorge oder Kontrollverlust über eigene Daten können ausreichen. Die Höhe des immateriellen Schadens ist jedoch gering zu halten, wenn keine konkreten negativen Folgen eingetreten sind (EuGH C-456/22, C-687/21). Praktisch: In Deutschland sind bereits zahlreiche Klagen auf immateriellen Schadensersatz (zumeist 500–5.000 €) bei Cookie-Verstößen, fehlenden Datenschutzerklärungen oder unbefugten Weitergaben erhoben worden. Entlastung (Abs. 3): Nachweis, dass kein Verschulden vorliegt, ist möglich, aber in der Praxis schwer.

Art. 83

Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen

(1) Jede Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Verhängung von Geldbußen gemäß diesem Artikel für Verstöße gegen diese Verordnung gemäß den Absätzen 4, 5 und 6 in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist.

(2) Geldbußen werden je nach den Umständen des Einzelfalls zusätzlich zu oder anstelle von Maßnahmen nach Art. 58 Abs. 2 Buchstaben a bis h und j verhängt. Bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und über deren Betrag wird in jedem Einzelfall Folgendes gebührend berücksichtigt: a) Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung sowie der Zahl der von der Verarbeitung betroffenen Personen und des Ausmaßes des von ihnen erlittenen Schadens; b) Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes; c) jegliche von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter getroffenen Maßnahmen zur Minderung des den betroffenen Personen entstandenen Schadens; d) Grad der Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters unter Berücksichtigung der von ihnen gemäß den Art. 25 und 32 getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen; e) etwaige einschlägige frühere Verstöße des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters; f) Umfang der Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, um dem Verstoß abzuhelfen und seine möglichen nachteiligen Auswirkungen zu mindern; g) Kategorien personenbezogener Daten, die von dem Verstoß betroffen sind; h) Art und Weise, wie der Verstoß der Aufsichtsbehörde bekannt wurde, insbesondere ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter den Verstoß mitgeteilt hat; i) Einhaltung der nach Art. 58 Abs. 2 früher gegen den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter angeordneten Maßnahmen, wenn solche Maßnahmen zuvor angeordnet wurden; j) Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln nach Art. 40 oder genehmigter Zertifizierungsverfahren nach Art. 42; k) jegliche anderen erschwerenden oder mildernden Umstände im jeweiligen Fall.

(3) Schließt ein Verantwortlicher oder ein Auftragsverarbeiter in Bezug auf dieselbe oder miteinander verbundene Verarbeitungsvorgänge mehrere Verstöße gegen diese Verordnung vorsätzlich oder fahrlässig ein, so übersteigt der Gesamtbetrag der Geldbuße nicht den Betrag für den schwerwiegendsten Verstoß.

(4) Bei Verstößen gegen folgende Bestimmungen werden im Einklang mit Abs. 2 Geldbußen von bis zu 10 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 2 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist: a) die Pflichten der Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter gemäß den Art. 8, 11, 25 bis 39, 42 und 43; b) die Pflichten der Zertifizierungsstelle gemäß den Art. 42 und 43; c) die Pflichten der Überwachungsstelle gemäß Art. 41 Abs. 4.

(5) Bei Verstößen gegen folgende Bestimmungen werden im Einklang mit Abs. 2 Geldbußen von bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist: a) die Grundsätze für die Verarbeitung, einschließlich der Bedingungen für die Einwilligung, gemäß den Art. 5, 6, 7 und 9; b) die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Art. 12 bis 22; c) die Übermittlungen personenbezogener Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder an eine internationale Organisation gemäß den Art. 44 bis 49; d) alle Pflichten gemäß den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die im Rahmen des Kapitels IX erlassen wurden; e) Nichtbefolgung einer Anweisung oder einer vorübergehenden oder endgültigen Beschränkung oder Aussetzung der Datenübermittlung durch die Aufsichtsbehörde gemäß Art. 58 Abs. 2 oder Nichtgewährung des Zugangs unter Verstoß gegen Art. 58 Abs. 1.

(6) Bei Nichtbefolgung einer Anweisung der Aufsichtsbehörde nach Art. 58 Abs. 2 werden im Einklang mit Abs. 2 des vorliegenden Artikels Geldbußen von bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist.

(7) Unbeschadet der Abhilfebefugnisse der Aufsichtsbehörden gemäß Art. 58 Abs. 2 kann jeder Mitgliedstaat Regeln dafür festlegen, ob und in welchem Umfang gegen Behörden und öffentliche Stellen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, Geldbußen verhängt werden können.

(8) Die Ausübung der eigenen Befugnisse durch eine Aufsichtsbehörde gemäß diesem Artikel muss angemessenen Verfahrensgarantien gemäß dem Unionsrecht und dem Recht der Mitgliedstaaten einschließlich wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelfe und ordnungsgemäßer Verfahren entsprechen.

(9) Sieht die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats keine Geldbußen vor, kann dieser Artikel so angewandt werden, dass die Geldbuße von der zuständigen Aufsichtsbehörde in die Wege geleitet und von den zuständigen nationalen Gerichten verhängt wird.

(10) In Deutschland gilt: Wird eine Geldbuße gegen ein Unternehmen verhängt, bemisst sich diese nach dem weltweit erzielten Gesamtumsatz. Dies entspricht dem Kartellrecht. Der Europäische Datenschutzausschuss hat klargestellt, dass auch der Konzernergebnisbegriff aus dem Wettbewerbsrecht angewendet werden kann.

Praxishinweis AGIDAT · eigenständig verfasst

Art. 83 ist das Bußgeldregime der DSGVO — mit weltweit rekordbrechenden Sanktionen. Zwei Kategorien: (1) Bis zu 10 Mio. € / 2 % Jahresumsatz für organisatorische Verstöße (fehlendes VVT, fehlender DSB, fehlende DSFA). (2) Bis zu 20 Mio. € / 4 % Jahresumsatz für schwerwiegende materielle Verstöße (Grundsätze, Einwilligung, Betroffenenrechte, Drittlandübermittlungen). Die größten Bußgelder 2024: Meta (1,2 Mrd. €, Irland, Datentransfer), Amazon (746 Mio. €, Luxemburg, Targeting), WhatsApp (225 Mio. €), Google (90 Mio. €, Frankreich, Cookies). In Deutschland: Deutsche Wohnen (14,5 Mio. € — VGH Berlin hat das Verfahren eingestellt, Neuverhandlung läuft), H&M (35,3 Mio. €, Mitarbeitersurveillance), 1&1 (9,55 Mio. €, Telefon-Authentifizierung). Milderungsgründe (Abs. 2): Kooperation mit Behörde, proaktive Meldung, bestehende TOMs — alles beeinflusst die Bußgeldhöhe erheblich.

Art. 84

Sanktionen

(1) Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung — insbesondere für Verstöße, die nicht mit Geldbußen gemäß Art. 83 geahndet werden — zu verhängen sind, und treffen alle für ihre Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 25. Mai 2018 die einschlägigen Vorschriften seines Rechts mit, die er gemäß Abs. 1 erlässt, und melde ihr unverzüglich alle späteren Änderungen dieser Vorschriften.

Praxishinweis AGIDAT · eigenständig verfasst

Neben den DSGVO-Bußgeldern können Mitgliedstaaten zusätzliche Sanktionen vorsehen. In Deutschland regelt § 42 BDSG Straftatbestände: Wer personenbezogene Daten gegen Entgelt oder in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht unbefugt erhebt oder verarbeitet, kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. § 43 BDSG sieht Bußgelder für Verstöße gegen das BDSG vor.

Quellen & Nachweise:

Kapitel IX

Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen

Art. 85

Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit

(1) Die Mitgliedstaaten bringen durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, in Einklang.

(2) Für die Verarbeitung, die zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, sehen die Mitgliedstaaten Abweichungen oder Ausnahmen von Kapitel II, III, IV, V, VI, VII und IX vor, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.

Praxishinweis AGIDAT · eigenständig verfasst

Art. 85 schafft Spielraum für Medienprivilegien. In Deutschland regeln die Landespressegesetze und § 57 RStV (Rundfunkstaatsvertrag) diese Ausnahmen. Medienunternehmen, Journalisten, Wissenschaftler und Künstler können unter bestimmten Bedingungen von den Informationspflichten, Auskunftsrechten und anderen Betroffenenrechten abweichen. Für Unternehmen relevant: Wenn Sie Pressemitteilungen herausgeben oder Medienkontakte pflegen, gelten die normalen DSGVO-Regeln. Das Medienprivileg schützt nur die Tätigkeiten von Presse, Rundfunk, Wissenschaft und Kunst selbst.

Quellen & Nachweise:

Art. 88

Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext

(1) Die Mitgliedstaaten können durch Rechtsvorschriften oder durch Kollektivvereinbarungen spezifischere Vorschriften zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten im Beschäftigungskontext, insbesondere zu Zwecken der Einstellung, der Erfüllung des Arbeitsvertrags einschließlich der Erfüllung von durch Rechtsvorschriften oder durch Kollektivvereinbarungen festgelegten Pflichten, des Managements, der Planung und der Organisation der Arbeit, der Gleichheit und Diversität am Arbeitsplatz, der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, des Schutzes des Eigentums der Arbeitgeber oder der Kunden sowie zu Zwecken der Inanspruchnahme der mit der Beschäftigung zusammenhängenden individuellen oder kollektiven Rechte und Leistungen und zu Zwecken der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vorsehen.

(2) Diese Vorschriften umfassen angemessene und besondere Maßnahmen zur Wahrung der menschlichen Würde, der berechtigten Interessen und der Grundrechte der betroffenen Personen, insbesondere im Hinblick auf die Transparenz der Verarbeitung, die Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb einer Unternehmensgruppe oder einer Gruppe von Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben, und die Überwachungssysteme am Arbeitsplatz.

Praxishinweis AGIDAT · eigenständig verfasst

Beschäftigtendatenschutz ist in Deutschland besonders stark durch § 26 BDSG geregelt. Wichtige Grundsätze: (1) Arbeitnehmereinwilligung ist im Beschäftigungskontext kritisch — sie ist oft nicht freiwillig (Machtungleichgewicht). Stattdessen sollte immer geprüft werden, ob § 26 BDSG oder ein anderer Erlaubnistatbestand greift. (2) Mitarbeiterüberwachung (GPS, Keylogger, E-Mail-Scanning) ist nur zulässig, wenn ein konkreter Verdacht auf Straftaten oder schwere Pflichtverletzungen besteht und Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. (3) Betriebsrat: Bei Verarbeitungen mit technischen Systemen hat der Betriebsrat nach § 87 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht — vor Einführung von Monitoring-Systemen ist eine Betriebsvereinbarung erforderlich. Im Audit: Prüfen Sie jede Beschäftigtendatenverarbeitung gegen § 26 BDSG.

Art. 89

Garantien und Ausnahmen in Bezug auf die Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke und für statistische Zwecke

(1) Die Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke unterliegt nach Maßgabe dieser Verordnung geeigneten Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person. Mit diesen Garantien wird sichergestellt, dass technische und organisatorische Maßnahmen bestehen, mit denen insbesondere die Achtung des Grundsatzes der Datenminimierung sichergestellt wird. Zu diesen Maßnahmen kann die Pseudonymisierung gehören, sofern diese Zwecke auf diese Weise erfüllt werden können. Wann immer diese Zwecke unter gebührender Berücksichtigung der berechtigten Interessen der betroffenen Person durch die Weiterverarbeitung anonymisierter Daten erfüllt werden können, werden diese Zwecke auf diese Weise erfüllt.

(2) Werden personenbezogene Daten für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke verarbeitet, können die Mitgliedstaaten Ausnahmen von den Rechten gemäß der Art. 15, 16, 18 und 21 nach Maßgabe der in Abs. 1 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen und Garantien vorsehen, wenn solche Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke voraussichtlich unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und solche Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke notwendig sind.

Praxishinweis AGIDAT · eigenständig verfasst

Art. 89 erlaubt Ausnahmen für Forschung und Statistik — relevant für Universitäten, Forschungseinrichtungen, Statistikämter und Unternehmen, die anonymisierte Forschungsdaten verarbeiten. In Deutschland setzt § 27 BDSG dies um. Wichtig: Pseudonymisierung ist kein Freifahrtschein — pseudonymisierte Daten sind weiterhin personenbezogene Daten. Anonymisierte Daten (echte Anonymisierung) fallen hingegen nicht mehr unter die DSGVO.

Kapitel X

Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

Art. 92

Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnisübertragung gemäß Art. 12 Abs. 8 und Art. 43 Abs. 8 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 24. Mai 2016 übertragen.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Art. 12 Abs. 8 und Art. 43 Abs. 8 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

Praxishinweis AGIDAT · eigenständig verfasst

Art. 92 ist eine technisch-institutionelle Norm. Für Unternehmen relevant ist das Ergebnis delegierter Rechtsakte der Kommission — z. B. Standarddatenschutzklauseln (SCC) und Angemessenheitsbeschlüsse, die auf delegierten Befugnissen beruhen. Diese sind in der täglichen Datenschutzpraxis direkt anwendbar.

Quellen & Nachweise:

Art. 93

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit Art. 5.

Praxishinweis AGIDAT · eigenständig verfasst

Art. 93 regelt das Prüfverfahren für Durchführungsrechtsakte der Kommission — technische Norm ohne unmittelbare Relevanz für Unternehmensaudits.

Kapitel XI

Schlussbestimmungen

Art. 94

Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG

(1) Die Richtlinie 95/46/EG wird mit Wirkung vom 25. Mai 2018 aufgehoben.

(2) Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung. Verweise auf die durch Art. 29 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzte Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gelten als Verweise auf den durch die vorliegende Verordnung eingesetzten Europäischen Datenschutzausschuss.

Praxishinweis AGIDAT · eigenständig verfasst

Die EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG wurde mit Geltung der DSGVO am 25. Mai 2018 abgelöst. Die DSGVO ist direkt anwendbare Verordnung — sie musste nicht in nationales Recht umgesetzt werden, gilt aber direkt. Das unterscheidet sie fundamental von der alten Richtlinie.

Quellen & Nachweise:

Art. 95

Verhältnis zur Richtlinie 2002/58/EG

Diese Verordnung erlegt natürlichen und juristischen Personen in Bezug auf die Verarbeitung im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in öffentlichen Kommunikationsnetzen in der Union keine zusätzlichen Pflichten auf, soweit sie besonderen in der Richtlinie 2002/58/EG festgelegten Pflichten unterliegen, die dasselbe Ziel verfolgen.

Praxishinweis AGIDAT · eigenständig verfasst

Die ePrivacy-Richtlinie (2002/58/EG, umgesetzt in § 25 TTDSG in Deutschland) ist lex specialis zur DSGVO für Telekommunikation und Online-Tracking. Für Cookie-Einwilligungen gilt das TTDSG primär — aber die Einwilligungsanforderungen orientieren sich an der DSGVO. Die ePrivacy-Verordnung (als Ersatz für die Richtlinie) ist seit Jahren in Verhandlung und noch nicht verabschiedet.

Quellen & Nachweise:

Art. 96

Verhältnis zu früher geschlossenen Übereinkünften

Internationale Übereinkünfte, die Drittländer oder internationale Organisationen geschlossen und von Mitgliedstaaten vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen worden sind und die die Übermittlung personenbezogener Daten einschließlich geeigneter Garantien für die betroffenen Personen betreffen, bleiben bis zur Änderung, Ersetzung oder zum Widerruf dieser Übereinkünfte in Kraft.

Praxishinweis AGIDAT · eigenständig verfasst

Altverträge (z. B. MLAT-Abkommen) bleiben wirksam, bis sie durch neue Übereinkünfte ersetzt werden. Für Unternehmen praktisch nicht unmittelbar relevant.

Quellen & Nachweise:

  • EG 102
Art. 97

Berichte der Kommission

(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 25. Mai 2020 und danach alle vier Jahre einen Bericht über die Evaluierung und Überprüfung dieser Verordnung vor. Die Berichte werden veröffentlicht.

(2) Im Rahmen der Evaluierungen und Überprüfungen nach Abs. 1 überprüft die Kommission insbesondere die Anwendung und Funktionsweise des Kapitels V zur Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen.

Praxishinweis AGIDAT · eigenständig verfasst

Die Kommission überprüft die DSGVO alle vier Jahre. Im ersten Bericht (2020) wurde festgestellt, dass die DSGVO im Großen und Ganzen funktioniert, aber bei der konsistenten Durchsetzung und den Bearbeitungszeiten von Behörden Verbesserungspotenzial besteht. Für Unternehmen: DSGVO-Novellierungen sind möglich, aber keine grundlegenden Änderungen in absehbarer Zeit geplant.

Quellen & Nachweise:

Art. 99

Inkrafttreten und Anwendung

(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2) Sie gilt ab dem 25. Mai 2018.

Praxishinweis AGIDAT · eigenständig verfasst

Die DSGVO gilt seit dem 25. Mai 2018. Als EU-Verordnung ist sie in allen Mitgliedstaaten direkt und vollständig anwendbar — keine nationale Umsetzung erforderlich. Das BDSG ergänzt und konkretisiert die DSGVO im nationalen Recht, kann sie aber nicht einschränken. Der 25. Mai 2018 ist der Stichtag, ab dem alle Pflichten gelten. Altdaten (vor dem 25. Mai 2018 erhobene Daten) sind ebenfalls DSGVO-konform zu behandeln, sobald sie weiterverarbeitet werden.

Quellen & Nachweise:

Rechtlicher Hinweis: Gesetzestext aus EUR-Lex (gemeinfrei, Open-Access-Richtlinie der EU). Praxishinweise eigenständig von AGIDAT verfasst — keine Rechtsberatung. Stand: Mai 2025 · EUR-Lex CELEX:32016R0679